← LEADERSHIP TERMINAL

DEUTSCHER BUNDESTAG · FORMER

Luiza Licina-Bode

SPD · Germany

IN THEIR OWN WORDS

Rund 1,3 Millionen Menschen sind in Deutschland auf Betreuung und Hilfe in ihrem täglichen Leben angewiesen. Die Arbeit der Betreuerinnen und Betreuer ist von unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft, weil sie jedem Menschen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben ermöglicht.

PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Am Mittwoch haben sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Rechtsausschuss auf einen gemeinsamen Änderungsantrag geeinigt, der die von den Verbänden so stark geforderte Evaluation nach zwei Jahren beinhaltet. Mit dem Gesetzentwurf wird die Vergütung um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht.

PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Dezember 2025, einen Inflationsausgleich zu zahlen, der die Betreuungslandschaft in Anbetracht der massiven Kostensteigerungen als Überbrückungsmaßnahme entlasten sollte.

PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Zudem wird die streitanfällige Differenzierung bei der Wohnform des Betreuten vereinfacht und die Vielzahl an speziellen Sonderpauschalen abgeschafft. Die Dauervergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume wird zur Regelform, um Bürokratieaufwand und -kosten zu reduzieren.

PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Eine Unterfinanzierung der Betreuungslandschaft können wir uns vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Gesellschaft nicht leisten. Wir müssen festlegen, welche Differenzierungen in der Vergütung sach- und bedarfsgerecht sind, um Fehlanreize zu unterbinden, aber das Vergütungssystem dennoch weiter zu vereinfachen.

PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Das Leitentscheidungsverfahren, das wir jetzt hier in der Debatte ausführlich erörtert haben, wird dazu im Hinblick auf die Massenverfahren seinen Beitrag leisten. Ich möchte gerne noch auf den gestrigen Verbrauchertag 2024 zu sprechen kommen, den ich auf Einladung des Verbraucherzentrale Bundesverbands besucht habe.

PLENARPROTOKOLL 20/188 · 2024-09-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

The complete record

Every one of 229 lines we hold for Luiza Licina-Bode, in date order, each linked to its source. Free to read, in full, without an account. Page 1 of 5.

  1. Eine Unterfinanzierung der Betreuungslandschaft können wir uns vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Gesellschaft nicht leisten. Wir müssen festlegen, welche Differenzierungen in der Vergütung sach- und bedarfsgerecht sind, um Fehlanreize zu unterbinden, aber das Vergütungssystem dennoch weiter zu vereinfachen. Auch die Dynamisierung der Vergütung und die Übernahme von Dolmetscherkosten sind offene Fragestellungen. Gemeinsam mit den Ländern müssen wir die Finanzierung sichern und Maßnahmen ergreifen, um die Attraktivität des Berufsfelds zu erhöhen, um dem Nachwuchsmangel entgegenzuwirken. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs gehen wir heute einen wichtigen Schritt hin zu einer umfassenden Reform.

    PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  2. Zudem wird die streitanfällige Differenzierung bei der Wohnform des Betreuten vereinfacht und die Vielzahl an speziellen Sonderpauschalen abgeschafft. Die Dauervergütungsfestsetzung für zukünftige Zeiträume wird zur Regelform, um Bürokratieaufwand und -kosten zu reduzieren. Uns ist bewusst, dass dies nicht das Ende eines Reformprozesses ist, sondern erst der Anfang. Mit der Evaluationsverpflichtung nach zwei Jahren machen wir deutlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer umfangreichen Systemreform in der nächsten Legislaturperiode entbunden wird. Insoweit fordern wir eine weiter gehende Anpassung der Kostenpauschalen für eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung, die der tatsächlichen Kostenentwicklung entspricht.

    PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  3. Am Mittwoch haben sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Rechtsausschuss auf einen gemeinsamen Änderungsantrag geeinigt, der die von den Verbänden so stark geforderte Evaluation nach zwei Jahren beinhaltet. Mit dem Gesetzentwurf wird die Vergütung um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dies betrifft insbesondere die zahlenmäßig relevanteste Konstellation ambulanter Betreuung von mittellosen Personen. Durch die Neuerungen des Entwurfs wird der vorübergehende Inflationsausgleich dauerhaft verstetigt und angepasst. Auch die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer wird erhöht. Statt der derzeit 60 verschiedenen Fallpauschalen soll es künftig nur noch 16 Vergütungstatbestände geben. Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird nur noch zwischen zwei statt fünf Zeiträumen differenziert.

    PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  4. Dezember 2025, einen Inflationsausgleich zu zahlen, der die Betreuungslandschaft in Anbetracht der massiven Kostensteigerungen als Überbrückungsmaßnahme entlasten sollte. Der erste, im September 2024 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums war leider gänzlich ungeeignet, um der Leistung und Verantwortung der Betreuerinnen und Betreuer gerecht zu werden, da er in vielen Fällen sogar zu Mindereinnahmen geführt hätte. Im Dezember 2024 sollte der überarbeitete Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in erster Lesung im Parlament beraten werden. Leider haben Union und FDP dem nicht zugestimmt. Stattdessen hat die FDP unseren Entwurf als eigenen eingebracht.

    PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  5. Rund 1,3 Millionen Menschen sind in Deutschland auf Betreuung und Hilfe in ihrem täglichen Leben angewiesen. Die Arbeit der Betreuerinnen und Betreuer ist von unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft, weil sie jedem Menschen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Aktuell stehen viele von ihnen vor erheblichen finanziellen und existentiellen Problemen aufgrund der unzureichenden Finanzierung ihrer Aufgaben. Bricht die professionelle Betreuung langfristig weg, fällt die Verantwortung an die Betreuungsbehörden der Kommunen, die weder personell noch finanziell die notwendigen Kapazitäten zur Erfüllung dieser Aufgaben haben. Aus diesem Grund hatte sich die damalige Ampelkoalition dazu entschieden, eine Reform der Betreuervergütung zu erarbeiten und bis zu deren Inkrafttreten, vom 1. Januar 2024 bis zum 31.

    PLENARPROTOKOLL 20/211 · 2025-01-31 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  6. Deshalb – und das ist auch hier in der Opposition erkannt worden –: Wir haben ein Problem mit Massenverfahren. Lassen Sie uns doch bitte alle zusammen zeitnah die Gruppenklage auf den Weg bringen! Dann kann die Anwaltschaft entsprechende Massenverfahren führen, damit die Justiz entlasten und Verbraucherinnen und Verbraucher zügiger zu ihrem Recht verhelfen. An dieser Stelle bedanke ich mich noch mal bei der Verbraucherzentrale für das außerordentliche Engagement im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Verbraucherrechten und schließe gleichzeitig mit Dank für die Aufmerksamkeit. – Ja, habe ich.

    PLENARPROTOKOLL 20/188 · 2024-09-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  7. Ich habe die ganze Zeit dafür plädiert, dass wir die Verbandsklage noch mal anpassen – und das sollten wir in Zukunft auch tun –, um die Hürde des Klageregisters zu beseitigen, damit alle geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher zu ihrem Recht kommen. Denn wer im Klageregister nicht eingetragen ist, an dem geht das alles vorbei. Derzeit kann man sich noch in dieses Klageregister eintragen, und dann wird das Ganze seinen Weg nehmen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das kann aber nicht alles sein. Auch die Tatsache, dass bei den Verbraucherzentralen nur begrenzte Kapazitäten bestehen, um Sammelklagen zu führen, ist ein Umstand, den wir berücksichtigen müssen. Viele Unternehmen, die – in Anführungsstrichen – Verbraucher/-innen über den Tisch ziehen, landen gar nicht vor Gericht.

    PLENARPROTOKOLL 20/188 · 2024-09-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  8. Hierbei handelte es sich um Mobilfunkanbieter, Energieversorger, Streaminganbieter, aber auch die Plattform Amazon gehört zu den Unternehmen, gegen die Verfahren betrieben werden. Aktuell führt die Verbraucherzentrale eine Sammelklage gegen die Vodafone GmbH. Das fand ich gestern auf der einen Seite nicht wirklich überraschend. Wenn sich bisher jedoch nur 90 000 Vodafone-Kunden in das Klageregister eingetragen haben, die Verbraucherzentrale aber von 10 Millionen betroffenen Kunden ausgeht, dann frage ich mich andererseits, was wir besser machen können, damit wir allen Geschädigten auch zu ihrem Recht verhelfen können. Genau das ist mir aufgestoßen: Lediglich 1 Prozent der betroffenen Verbraucher/-innen sind letztlich von dieser Sammelklage erfasst worden.

    PLENARPROTOKOLL 20/188 · 2024-09-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  9. Das Leitentscheidungsverfahren, das wir jetzt hier in der Debatte ausführlich erörtert haben, wird dazu im Hinblick auf die Massenverfahren seinen Beitrag leisten. Ich möchte gerne noch auf den gestrigen Verbrauchertag 2024 zu sprechen kommen, den ich auf Einladung des Verbraucherzentrale Bundesverbands besucht habe. Diskutiert wurde dort gestern nämlich auch der Zugang von Verbrauchern zum Recht. Der Bundesverband hat gestern die im Oktober 2023 eingeführte Sammelklage ausdrücklich gelobt, mit der nun für zahlreiche Geschädigte in einem Verfahren Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wir entlasten damit die Justiz und haben den Rechtsweg für Verbraucher vereinfacht. Die Verbraucherzentrale hat seit Oktober 2023 bereits in sechs Fällen die Sammelklage erfolgreich gegen Unternehmen auf den Weg gebracht.

    PLENARPROTOKOLL 20/188 · 2024-09-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  10. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer! Recht zu haben, heißt nicht immer, recht zu bekommen. Meistens bekommt man auch kein Recht, sondern ein Urteil. Dieses Sprichwort ist ein Running Gag unter Juristen. Geschädigten Verbraucherinnen und Verbrauchern wird der Zugang zum Recht oftmals erschwert. Dafür gibt es viele Gründe: Eine Klage ist zu riskant oder zu teuer, der Gegner zu groß, oder es besteht keine Rechtsschutzversicherung und das Kostenrisiko droht. Die Betroffenen fragen sich aber auch: Soll ich mir den Stress überhaupt antun? – Deshalb handeln wir. Wir schaffen neues Prozessrecht und neue Klagearten, die die Instanzgerichte entlasten und Geschädigten den Zugang zum Recht erleichtern sollen.

    PLENARPROTOKOLL 20/188 · 2024-09-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  11. Das sind erste Schritte, und wir können sicherlich noch weiter gehen, wenn wir hören, dass wir bei der Digitalisierung 16 Jahre oder auch noch mehr zurückliegen. Es kommen ja auch immer wieder neue Aufgaben hinzu. Die werden wir alle zusammen angehen, weil das auch in unserem gemeinsame Interesse ist. Ich bedanke mich in diesem Sinne für die Breite Ihrer Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf schon mal im Voraus und auch für die Aufmerksamkeit. Vielen Dank.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  12. Gerade was die Regelungen zu Schriftsatzkündigungen angeht, haben wir in der Zivilprozessordnung, im Arbeitsgerichtsgesetz darauf geachtet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor diesen Kündigungen in Schriftsätzen ausreichend geschützt werden, indem wir die Regelung so formuliert haben, dass eine Kündigung in so einem Schriftsatz natürlich nicht versteckt sein darf, sondern ausdrücklich erkennbar gemacht werden muss. Die Entlastung der Gerichte durch die Umstellung auf die elektronische Akte ist ab 2026 jetzt verpflichtend. Im Übergangszeitraum ist es den Gerichten auch weiter erlaubt, eine hybride Aktenführung zu gewährleisten, damit nicht der komplette Bestand der alten Akten eingescannt werden muss. Die Digitalisierung der Justiz ist und bleibt ein Mammutprojekt.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  13. Vor vielen Jahren – daran kann ich mich noch erinnern – mussten wir das immer per Einschreiben schicken; das war wirklich sehr, sehr aufwendig. Es wird einfach Zeit, dass das auch per E-Mail möglich ist, und diesen Schritt gehen wir heute. In dem Zusammenhang – das wurde auch schon angesprochen – haben wir natürlich auch darauf geachtet, dass die Digitalisierung nicht dazu führt, dass Schutzstandards heruntergefahren werden.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  14. Das spart Zeit und Ressourcen, vermeidet unnötige Anreisen zu Hauptverhandlungen, gerade auch, wenn gar keine Beweisaufnahme mehr in einer solchen Revisionsverhandlung erfolgt, sondern nur noch die Rechtsanwendung überprüft wird. Es ist wichtig, dass Gerichte flexibel terminieren und die Hauptverhandlungen schnell durchführen können. Die Präsenz in der Revisionshauptverhandlung bleibt weiterhin erhalten; es steht also weiter im Ermessen des Gerichts, ob diese digital durchgeführt wird. Schließlich sorgen wir auch im Zivilprozess für eine schnellere Kommunikation der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit den Gerichten. Dass jetzt Anträge und Erklärungen von Mandanten endlich elektronisch an Gerichte übermitteln werden können, ist ein Fortschritt.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  15. Neben der Protokollierungsmöglichkeit durch die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person wird künftig auch die Aufzeichnung per Video im Rahmen einer Vernehmung oder die Verwendung von Signaturpads möglich sein. Weiter wird auch der Videoanruf in den Gerichtssaal bei Revisionshauptverhandlungen ermöglicht. Die Kritik daran würde ich erst mal zurückweisen. Wir müssen mit der Zeit gehen, und wenn wir Dinge nicht ausprobieren, werden wir nie erfahren, ob sie uns tatsächlich weitergebracht hätten. Es ist richtig, dass wir den Schritt gehen, dass sich Verfahrensbeteiligte, Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft, zukünftig in geeigneten Fällen auf Antrag eben auch per Videokonferenz zuschalten lassen können.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  16. Es wurde schon erwähnt: Der Strafantrag ist jetzt mit wenigen Klicks online oder per E-Mail möglich, wobei aber auch weiter sichergestellt wird, dass die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Personen bekannt sind, genauso wie bei analogen Strafanträgen. Bürgerinnen und Bürger können jetzt schon Strafanzeigen per Onlineformular auf der Internetwache der Polizei stellen. Eine Ausweitung auf Strafanträge, um eine schnelle Strafverfolgung einzuleiten, ist ein wichtiger Baustein, den wir sinnvollerweise ergänzen, gerade auch vor dem Hintergrund der ganzen Hasskriminalität im digitalen Raum. Auch die Form von strafprozessualen Einwilligungen und Erklärungen wird flexibler werden; wir sind da technologieoffen.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  17. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Digitalisierung der Justiz ist tatsächlich ein Mammutprojekt, das keinen Aufschub mehr duldet. Weniger Papier, mehr Flexibilität: Die deutsche Justiz muss auf die Höhe der Zeit gebracht werden. Deshalb ist es gut und richtig, dass wir heute diesen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, und das zeigt auch die breite Zustimmung, die uns hier schon dazu angekündigt wurde. Dazu werden in 44 Gesetzen und Verfahrensordnungen unterschiedliche Regelungen eingeführt. Insgesamt wird die elektronische Kommunikation mit den Gerichten in Zukunft leichter werden. Insbesondere in Strafverfahren werden alle Beteiligten davon profitieren.

    PLENARPROTOKOLL 20/176 · 2024-06-14 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  18. Ich freue mich auf die breite Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Vielen Dank. – Das Wort hat der Abgeordnete Fabian Jacobi für die AfD-Fraktion.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  19. Mit der Verbandsklage, die wir letztes Jahr eingeführt haben, haben wir ein gutes Rechtsmittel geschaffen, bei dem wir auch schon sehen, dass es von den Verbänden gut angenommen wird und auch wirkt. Ein Rechtsmittel muss geeignete Rechtsmittelwege anbieten, anderenfalls führt das zu einem Vertrauensverlust in den Rechtsstaat selber. Der kollektive Rechtsschutz ist aus meiner Sicht aber immer noch nicht zu Ende gedacht. Deshalb lade ich uns, die Ampel, ein, den Weg konsequent weiterzugehen, indem wir uns zeitnah der Einführung einer Gruppenklage widmen. Abschließend danke ich allen Verhandlungspartnern und -partnerinnen, Frau Rottmann, Frau Willkomm und natürlich auch dem BMJ für die gute und konstruktive Zusammenarbeit. Wir haben einen wichtigen Schritt gemacht und an den richtigen Stellschrauben gedreht.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  20. Nach dem Vorbild von § 33 GWB wird es so sein, dass wir auf Antrag die Möglichkeit eröffnen, dass das Gericht die Herausgabe von Beweismitteln zwingend anordnet, die für die Anspruchsbegründung erforderlich sind und vom Anspruchsinhaber hinreichend konkret bezeichnet werden. Das trägt zur materiell-rechtlichen Gerechtigkeit bei, Herr Plum, zumindest in diesem Punkt, und auch zur Überzeugungsbildung des Gerichts. Ich möchte abschließend noch einen Ausblick geben, was den kollektiven Rechtsschutz angeht. Kollektiver Rechtsschutz ist für uns Sozialdemokraten auch eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Bürgerinnen und Bürger in diesem Land sollten dort zu ihrem Recht kommen, wo sie überlegenen Akteuren gegenüberstehen.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  21. Ein großer Erfolg, der zur Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes beiträgt, ist, dass wir uns innerhalb der Berichterstattergespräche darauf einigen konnten, dass wir Beweiserleichterungen nach dem Vorbild von § 33 GWB einführen. Das war ein Punkt, der mir persönlich sehr wichtig war. Ich freue mich, dass wir uns darauf verständigen konnten. Es ist nämlich so, dass sich geschädigte Kläger/-innen regelmäßig einer Organisationsstruktur gegenübersehen, in die sie keinen Einblick haben und wo im Klageverfahren die Beweisführung oftmals deutlich erschwert ist. Zum ersten Mal schaffen wir es jetzt, im kollektiven Rechtsschutz eine Norm einzubringen, die in diesen Konstellationen für deutlich mehr Augenhöhe sorgt.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  22. Mit dieser Reform passen wir in Artikel 9 den § 204 BGB so an, dass die Verjährungshemmung nun rückwirkend zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses eintritt, wenn bis dahin eine Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren erfolgt ist und diese vor allem zu diesem Zeitpunkt noch unverjährt waren. Aber grundsätzlich ist es so, dass wir den Zeitraum erweitert haben und damit Geschädigten mehr Zeit bleibt, sich zu entscheiden, ob sie in das Musterverfahren reingehen wollen oder ob sie sich nicht dazu anmelden wollen. Nach § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfs soll die Bekanntmachung von Musterverfahrensanträgen nun binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen; das ist eine deutliche Beschleunigung. In dieser Zeit ist es möglich, sich dazu anzumelden.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  23. Eine weitere Verbesserung, die die Gerichte entlasten wird, besteht darin, dass wir den Anmeldezeitraum für die Ansprüche zum Musterverfahren anpassen und die rückwirkende Verjährungshemmung einführen. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Anmeldung gemäß § 13 KapMuG nur binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und damit viel zu kurzfristig möglich war. Diese Problematik hat die Praxis geschildert: indem beispielsweise viele Individualklagen nach dem Verstreichen der Frist erhoben wurden, um so die drohende Verjährung zu verhindern. Diese Problematik haben wir nunmehr behoben, indem wir den Zeitraum verschoben haben.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  24. Im Weiteren stärken wir in § 9 KapMuG die Oberlandesgerichte dadurch, dass wir ihnen mehr Kompetenz an die Hand geben, indem sie laut Vorlagebeschluss nunmehr den Sachverhalt abschichten und die Feststellungsziele neu fassen können. Weiterhin ist zu begrüßen, dass wir nun den Anwendungsbereich des KapMuG noch mal konkretisieren und Anlageinformationsblätter bei Kryptowährungen, Schwarmfinanzierungen sowie Ratings und Bestätigungsvermerke in den Katalog der betroffenen Kapitalmarktinformationen aufgenommen haben. Das ist aus unserer Sicht wichtig; denn wir wollen, dass auch viele Kleinanleger in den Kapitalmarkt gehen. Die müssen wir dann auch ausdrücklich vor Schaden schützen.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  25. Der breite Aussetzungsmaßstab erleichtert aber auch die Bündelung einzelner Klagen durch die Gerichte und vermeidet, dass ein großer Teil der Klagen in Individualprozessen weitergeführt werden muss. Damit man es vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung versteht: Der Aussetzungsmaßstab und die Form der Aussetzung, ob von Amts wegen oder von Klägerseite, sind wichtig, weil sie rudimentär zusammenhängen. Am Ende bedeutet das auch, dass Klägerinnen und Kläger hier noch mal in ihrer Dispositionsbefugnis bestärkt werden und der Rechtsstaat immer dann, wenn er den konkreten Aussetzungsmaßstab anwendet, diesen letztlich auch begründen muss. Das ist einfach zu zeitintensiv, und da sind wir den Sachverständigen gefolgt.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  26. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, der bisher einen engen Maßstab vorsah – das haben uns auch die Sachverständigen in der Anhörung berichtet –, kam es immer wieder dazu, dass die Verfahren zu lang gedauert haben, weil die Prüfung des konkreten Maßstabs dann auch zu zeitintensiv und zu komplex war und das ganze Verfahren noch verzögert hat. Aus diesem Grunde haben wir uns für den abstrakten Maßstab entschieden und diesen nunmehr in § 3, § 6 und § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes verankert. Künftig reicht es aus, dass die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen, können die Gerichte jetzt einfacher die Kernfragen des Verfahrens herausarbeiten und das Musterverfahren definieren.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  27. Damit schaffen wir einen gesetzlichen Rahmen, nach dem diejenigen Verfahren ausgesetzt werden, bei denen ein Musterverfahren sich eben aus Sicht des Anlegerschutzes auch anbietet, aber auch die Klagenden entscheiden können, ob sie am Musterverfahren teilnehmen und davon profitieren möchten. Nicht zuletzt verhindern wir damit aber auch die Flucht der Beklagten in ein Musterverfahren. Als weiteren zentralen Punkt haben wir den abstrakten Maßstab der Abhängigkeit eines Verfahrens von den Musterfeststellungszielen, wie von vielen Sachverständigen auch gefordert, nunmehr im Gesetz verankert.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  28. Die Aussetzung eines anhängigen Verfahrens zum Musterverfahren erfolgt zukünftig lediglich auf Antrag der Klagenden, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Vernünftige Klägerinnen und Kläger – um gleich mal der Kritik, die da kommen könnte, zu begegnen – werden einen Antrag stellen, um das Verfahren auszusetzen, ohne dass sie dazu den Zwang des Gerichts brauchen. Die sind anwaltlich beraten – Sie waren ja Richter –, und den Richtern bleibt es unbenommen, einen richterlichen Hinweis zu geben, und in dem Zusammenhang werden die Kläger auch oftmals aus Kostengründen diesem Hinweis nachkommen.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  29. Deshalb entfristen wir das Gesetz und verlängern es nicht einfach noch mal, wie die Opposition das hier gerne machen würde. Man muss irgendwann auch mal Fakten schaffen, Herr Dr. Plum, und das machen wir hier. Das materielle Recht hätten Sie 16 Jahre lang ändern können. Jetzt sind wir erst mal beim Prozessrecht. Vielen Dank. Ein wesentlicher Punkt, den wir in dem Zusammenhang verbessert haben, ist, dass wir die Dispositionsbefugnis der Kläger/-innen gestärkt haben, indem diese nämlich wieder über das eigene Klageverfahren entscheiden können. Mit dem neuen § 10 Absatz 2 KapMuG entfällt nunmehr die zwangsweise Aussetzung potenzieller zum Musterverfahren geeigneter Verfahren von Amts wegen.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  30. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuschauende! Heute verabschieden wir die zweite Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und stärken damit auch gleichzeitig den Kapitalmarktstandort Deutschland. Mit dem Gesetz geben wir Geschädigten die Möglichkeit und ein effektives Rechtsmittel an die Hand, um Schadensersatzansprüche im Kollektiv geltend zu machen. Gleichzeitig werden auch die Gerichte entlastet, die oftmals Tausende gleich gelagerte Individualverfahren zu den gleichen komplexen Rechtsfragen führen müssen, die nun durch ein Musterverfahren entschieden werden können. Justiz, Anwaltskanzleien und Experten aus der Rechtswissenschaft sind sich einig: Das KapMuG hat sich bewährt.

    PLENARPROTOKOLL 20/175 · 2024-06-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  31. Wir haben eine historische Verantwortung, weshalb wir das Asylgrundrecht auch in unsere Verfassung im Rahmen von Artikel 16a GG aufgenommen haben. Daher kann man an den Außengrenzen nicht einfach so zurückweisen. Für mich als Sozialdemokratin ist unstrittig, dass wir da unserer historischen Verantwortung gerecht werden müssen. In diesem Sinne lehnen wir Ihren Antrag natürlich ab. Schauen Sie mal rein in die Abkommen. – Ich wünsche uns allen schon mal ein schönes Wochenende. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. Vielen Dank, Frau Kollegin. – Die nächste Rednerin ist die Kollegin Dr. Silke Launert, CDU/CSU-Fraktion.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  32. Sie legen immer einen Schwerpunkt auf Asylsuchende, die geringe Aussicht auf Schutz in der Europäischen Union haben. Diese werden zukünftig ein rechtssicheres Asylverfahren an den Außengrenzen durchlaufen und im Falle einer Ablehnung von dort aus zurückkehren müssen. Die umfassende Reform des GEAS stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten zum Asylmanagement beitragen und somit eine gerechtere Verteilung innerhalb der Europäischen Union stattfinden kann. Die neue Asylverfahrensverordnung wird voraussichtlich in zwei Jahren in Kraft treten. So lange haben die EU-Länder Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich muss auch noch mal auf dieses Wording eingehen: Asyl zu beantragen, ist nicht illegal; das muss man einfach mal feststellen.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  33. Asylsuchende werden zukünftig bereits an den Außengrenzen registriert werden. Es wird einen wirksameren Grenzschutz geben. Mit der neuen Verordnung zum Asyl- und Migrationsmanagement werden wir gerade das Dublin-III-Verfahren, das in einigen Punkten kritisch zu sehen und schwer in der Umsetzung war, in einem Punkt erweitern. Wir haben nämlich einen Solidaritätsmechanismus eingeführt, der dazu führt, dass nicht nur die Anrainerstaaten am Mittelmeer die ganze Belastung tragen müssen. Vielmehr wird der Migrationsdruck dann auch von den anderen EU-Mitgliedstaaten aufgefangen. Es erfolgt finanzielle Unterstützung, aber auch eine Unterstützung bei der Antragsbearbeitung, und es wird eine gerechtere Verteilung der Asylsuchenden in der Europäischen Union stattfinden.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  34. Sie müssen einfach nur in Artikel 5 des Abkommens schauen, und dann werden Sie lesen, dass das Abkommen die Genfer Flüchtlingskonvention und ebenso EU-Recht unberührt lässt. Falsch ist weiterhin, dass Asylverfahren nach § 18 Absatz 2 Asylgesetz nicht eröffnet werden müssen, wenn man über diese Abkommen geht. Sie müssen einfach mal genauer im Asylgesetz nachlesen. Es ist nämlich gerade so, dass die Dublin-III-Verordnung im Sinne von § 18 Absatz 4 Nummer 1 eine sogenannte Ausnahme darstellt, von der wir aufgrund des EU-Rechts Gebrauch machen müssen. Am Ende ignorieren Sie aber auch die Arbeit, die in den letzten zwei Jahren hier im Parlament stattgefunden hat. Ich weiß nicht, ob Sie da überhaupt aufpassen. Die Europäische Union hat jetzt zehn Rechtsakte zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem verabschiedet.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  35. In Ihrem Antrag geht es aber doch um Personen, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen und Asyl beantragen. Diese Personen wollen Sie laut Ihrem Antrag gerne mittels dieser Abkommen zurückführen. Nur hat das mit Artikel 16a Grundgesetz wenig zu tun; denn demnach haben sie sowieso gar keinen Anspruch. Bei diesem Personenkreis greift grundsätzlich die Genfer Flüchtlingskonvention und der internationale Flüchtlingsschutz. Wenn wir jetzt über die Genfer Flüchtlingskonvention reden, die in unserem Asylgesetz umgesetzt ist – so kann man das ausdrücken –, dann muss ich Sie auch darauf hinweisen, dass das multilaterale Abkommen unter anderem zwischen Deutschland und Belgien, das Sie hier bemühen, am Ende gar nicht anwendbar ist.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  36. Nur weil das Wort „Rückführung“ in der Überschrift steht, heißt das noch lange nicht, dass all Ihre Träume in dem Zusammenhang wahr werden. Diese Schlichtheit des Denkens überrascht mich bei der AfD nicht mehr wirklich. Das bilaterale Abkommen zwischen Polen und Deutschland, auf das Sie hier verweisen, ist in dem von Ihnen geschilderten Kontext völlig sinnfrei; denn es regelt technische Durchführungsbedingungen, die sich aus einem anderen Abkommen ergeben. Dieses Abkommen bezog sich 1993 auf die Änderung unserer Verfassung, als wir das individuelle Asylgrundrecht nach Artikel 16a GG eingeschränkt haben und die Drittstaatenregelung eingeführt haben. Das führt aber dazu, dass Einreisen von Asylsuchenden quasi nur noch auf dem Luftweg möglich sind, um das im Grundgesetz verankerte Asylgrundrecht wahrnehmen zu können.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  37. Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer! Das ist wieder mal ein AfD-Antrag, der Folgendes deutlich macht: „Ahnungslosigkeit für Deutschland“, aber sicher keine Alternative. Was Sie mit dem Antrag bezwecken, liegt auf der Hand: Populismus und Hetze; aber wirklich dramatisch ist vor allem die Unkenntnis der Rechtslage. Sie kennen offensichtlich nicht mal den Unterschied zwischen dem individuellen Asylgrundrecht nach Artikel 16a unserer Verfassung und dem internationalen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der sich bei uns im Asylgesetz wiederfindet. Da Sie in Ihrem Antrag diverse Rücknahmeabkommen auflisten und die Bundesregierung auffordern, diese anzuwenden, möchte ich gern auf zwei Abkommen eingehen; denn offensichtlich haben Sie die nicht mal gelesen.

    PLENARPROTOKOLL 20/173 · 2024-06-07 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  38. Deshalb prüfen Bund und Länder derzeit die Anwendungspraxis des Strafgesetzbuches auf Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von antisemitischen und anderen rechtsextremen Straftaten. Kommen Sie zum Schluss bitte. Das Ergebnis bleibt jetzt abzuwarten. Vor diesem Hintergrund lehnen wir den Gesetzentwurf ab. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

    PLENARPROTOKOLL 20/164 · 2024-04-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  39. Ihr Vorschlag zur Erweiterung des Straftatbestandes, was den Landfriedensbruch angeht, ist zudem auch nicht zielführend, da dieser absehbar erhebliche Beweisschwierigkeiten in der Praxis mit sich bringt sowie eine übermäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit auch von friedlichen Versammlungsteilnehmenden. Darüber hinaus würden selbst Zuschauerinnen und Zuschauer bei diesen Versammlungen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gelangen, und das gilt es eben tunlichst zu vermeiden. Ich verstehe die Motivation hinter Ihren vorgeschlagenen Änderungen; die teilen wir auch. Aber wir sind immer noch an Recht und Gesetz gebunden. Zusammenfassend: Ihre Vorschläge sind nicht geeignet. Strafbarkeitslücken bei antisemitischen Straftaten darf es natürlich nicht geben.

    PLENARPROTOKOLL 20/164 · 2024-04-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  40. Wenn Täter darüber hinaus aus antisemitischen Beweggründen oder anderen Zielen heraus handeln, wirkt sich das jetzt schon nach § 46 Strafgesetzbuch strafschärfend aus. Wir haben das Merkmal „antisemitisch“ 2021 ausdrücklich in die Regelung zur Strafzumessung aufgenommen. Soweit Sie nun wieder fordern, dass wir die Strafbarkeit der Sympathiewerbung wieder einführen – – ja, genau –, gab es aber für die Abschaffung gute Gründe. Die Anwendung in der Praxis war nämlich äußerst schwierig, weil die BGH-Rechtsprechung die Norm stark eingeschränkt hat. Und eine generelle Strafbarkeit dieser Sympathiewerbung, so wie Sie sie fordern, ist nach BGH-Rechtsprechung so nicht möglich.

    PLENARPROTOKOLL 20/164 · 2024-04-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  41. Genau das ist der Fall bei Ihrem Regelungsvorschlag. Deshalb geht es einfach nicht. Ich verweise insoweit auch noch mal – das können Sie alle nachlesen – auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wir haben eben noch Gewaltenteilung. Wir können uns am Ende des Tages nicht über Rechtsprechung hinwegsetzen. Entsprechend war auch das Ergebnis in der öffentlichen Sachverständigenanhörung, und auch die ablehnende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist folgerichtig. § 130 des Strafgesetzbuches, die Volksverhetzung, ist eine wichtige Strafnorm zum Schutz des friedlichen Zusammenlebens und zum Schutz vor Äußerungen, die Personen aufgrund bestimmter Merkmale in ihrer Menschenwürde verletzen oder herabwürdigen. Als Strafrahmen ist ja jetzt schon eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen.

    PLENARPROTOKOLL 20/164 · 2024-04-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  42. Herr Kollege Breilmann, wenn Sie sagen, dass Sie nicht verstehen können, warum wir die Änderungen zum Strafgesetzbuch ablehnen, dann passt es ganz gut, dass wir jetzt mal zusammen einiges durchgehen werden. Im Hinblick auf den Gesetzentwurf und den Tatbestand der Volksverhetzung kann die Leugnung des Existenzrechts Israels aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht separat geahndet werden. Die vorgeschlagene Regelung wäre als Sondergesetz verfassungswidrig, da hier das Grundrecht der Meinungsfreiheit betroffen ist und ein Eingriff in dieses nur auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes zulässig ist. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn es nicht hinreichend offen gefasst ist und es sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.

    PLENARPROTOKOLL 20/164 · 2024-04-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  43. Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuschauende! Als späte Rednerin in der Debatte möchte ich noch mal konkret, wie von Ihnen, Frau Connemann, gewünscht, auf die Änderungen zum Strafgesetzbuch eingehen, und, na ja, das wird kein Lobgesang. Antisemitismus hat in Deutschland keinen Platz. Der Kampf gegen Antisemitismus ist eine zentrale Aufgabe unseres demokratischen Rechtsstaates und der gesamten Gesellschaft. Die Bundesregierung setzt sich mit aller Kraft dafür ein, dass das jüdische Leben in Deutschland weiter gestärkt und gefördert wird. Das hat Bundeskanzler Olaf Scholz in seiner Regierungserklärung am 12. Oktober 2023 noch mal bekräftigt.

    PLENARPROTOKOLL 20/164 · 2024-04-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  44. – Nächster Redner ist der Kollege Fabian Jacobi, AfD-Fraktion.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  45. Diesem Ungleichgewicht, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten wir vielleicht auch damit begegnen, dass wir uns im Rahmen der Beratungen einmal das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen anschauen, und zwar insbesondere den § 33g, der eine Umkehr der Beweislast insoweit vorsieht, als man einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der entsprechenden Beweismittel hat, die eben nur die Beklagtenseite besitzt. Ich meine, dass wir die Verbraucherinnen und Verbraucher da im gerichtlichen Verfahren unterstützen müssen und mit Auskunfts- und Herausgabeansprüchen die Rechtsdurchsetzung insoweit flankieren müssen. Ich freue mich auf die Beratungen. Da haben wir ganz viel Gelegenheit, auch zu den Einzelheiten noch einmal ins Gespräch zu gehen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Vielen Dank, Frau Kollegin.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  46. Die Aussetzung aller Ausgangsverfahren und die damit verbundene potenziell große Anzahl an Beteiligten im Musterverfahren stellt nämlich in der gerichtlichen Praxis meines Erachtens regelmäßig kein Problem dar, sondern vermeidet, dass Tausende parallele Prozesse in unterschiedlichen Instanzen zu Tatsachen und Rechtsfragen geführt werden, die gleich gelagert sind und bei denen wir am Ende auch noch unterschiedliche Urteile vorliegen haben. Ein weiterer Punkt, den ich in dem Zusammenhang ansprechen möchte, ist das Problem, dass besonders in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher die Organisationsstruktur nicht einsehen können. Auf der anderen Seite tragen sie aber die volle Darlegungs- und Beweislast.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  47. Deshalb stärken wir die Oberlandesgerichte, indem wir ihnen nun die eigenständige Abwägung hinsichtlich der Feststellungsziele der Musterklage ermöglichen und sie damit für eine effektive Verfahrensdurchführung ausstatten. Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist aber auch neben der neu eingeführten Verbandsklage weiter zulässig. Das ist vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes noch ein Plus und ein zusätzliches Rechtsmittel, das wir da zur Verfügung stellen. Soweit aber § 8 KapMuG, der grundsätzlich die aktuell geltende zwingende Aussetzung der entsprechenden Ausgangsverfahren vorsieht, im Gesetzentwurf entfallen soll, müssen wir hierauf meines Erachtens noch einmal besondere Aufmerksamkeit richten. Denn genau diese Vorschrift ist bisher die zentrale Vorschrift, durch die eben eine Verfahrensbündelung angestrebt und erreicht wurde.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  48. Es gelten für uns die gleichen Leitplanken wie damals, nämlich kollektiven Rechtsschutz zu erleichtern und den zuständigen Gerichten zu ermöglichen, dass sie diese Musterverfahren schneller und unkomplizierter durchführen können. Vor diesem Hintergrund ist es effizient, dass der Gesetzentwurf eine Fristverkürzung hinsichtlich des Musterverfahrensantrages vorsieht. Wir haben jetzt geregelt, dass die Frist zur Bekanntmachung durch das Ausgangsgericht von sechs auf drei Monate verkürzt wird, und auch, dass der Eröffnungsbeschluss des Musterverfahrens beim OLG binnen vier Monaten zu erfolgen hat. Aber auch der Umfang des Musterverfahrens muss aus meiner Sicht praktikabel sein.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  49. Auch in Deutschland steigt die Anzahl der Menschen, wenn auch langsam, die in den Kapitalmarkt investieren, und damit auch die Bedeutung des Kapitalmarktes für die breite Bevölkerung. Ein effizientes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist deshalb enorm wichtig für diese Verbraucherinnen und Verbraucher. Es erleichtert ihnen den Zugang zur Justiz und entlastet zugleich die Gerichte von Tausenden gleichgelagerten Klageverfahren, so wie beispielsweise seit 2019 am Landgericht in München im Wirecard-Prozess anhängig. Die Praxisbefragung des BMJ von 2019 hat das KapMuG zwar grundsätzlich positiv bewertet – ja –, aber auch Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Komplexität, der Dauer und der Verfahrensführung gesehen. Vor diesem Hintergrund entfristen wir nun das KapMuG und tragen mit diesem Gesetz auch dem Reformbedarf entsprechend Rechnung.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  50. Fehlerhafte oder irreführende Informationen am Kapitalmarkt können nämlich zu erheblichen Schäden führen – bis dahin, dass sich am Ende das gesamte hart ersparte Geld in Luft auflöst. Auch mit Betrügern, die wir in der Vergangenheit kennengelernt haben, wie einem Bernard Madoff oder einem Sam Bankman-Fried, die aus dem Zentrum der Kapitalmärkte heraus Anlegerinnen und Anleger um ihr Geld bringen, ist immer wieder zu rechnen. Deshalb ist es richtig und wichtig, dass wir mit dem KapMuG am Finanzmarkt Geschädigten im Rahmen eines Musterverfahrens die Möglichkeit geben, ihre Ansprüche gebündelt in einem Zivilprozess geltend zu machen. Und ja, die Verfahren sind kompliziert und können Jahre dauern. Aber wir wollen nicht darauf verzichten.

    PLENARPROTOKOLL 20/163 · 2024-04-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD