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DEUTSCHER BUNDESTAG · FORMER

Thomas Seitz

fraktionslos · Germany

IN THEIR OWN WORDS

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 20/15096) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 16. März 2025 ist verfassungsrechtlich hochgradig bemakelt und verantwortungslos im Hinblick auf die Zukunft junger Menschen.

PLENARPROTOKOLL 20/214 · 2025-03-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Zumindest mit den jetzt ermöglichten weiteren Schulden ist ein Ausmaß erreicht, bei dem eine Schuldentilgung auch langfristig nicht mehr möglich sein wird. Insoweit ist bezeichnend, dass im Gesetzgebungsverfahren von den einbringenden Fraktionen mit keiner Silbe auf die Frage der Tilgung eingegangen wurde.

PLENARPROTOKOLL 20/214 · 2025-03-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Die hier ermöglichte Schuldenaufnahme wird absehbar zu einer deutlichen Verteuerung der Refinanzierung der Staatsschulden Deutschlands und in der Folge auch der europäischen Nachbarn führen. Allein die Ankündigung des Vorhabens bewirkte einen deutlichen Anstieg der Rendite deutscher Staatsanleihen.

PLENARPROTOKOLL 20/214 · 2025-03-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Es ist ein Musterbeispiel für die „Arroganz der Macht“ und wird viele Menschen der repräsentativen Demokratie völlig nachvollziehbar noch mehr entfremden.

PLENARPROTOKOLL 20/214 · 2025-03-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

In materieller Hinsicht handelt es sich nach meiner Auffassung um verfassungswidriges Verfassungsrecht (Artikel 79 Absatz 3 GG). Zunächst enthält der Gesetzentwurf durch das vorgesehene Außerkrafttreten von Landesverfassungsrecht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Bundesstaatsprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität auf Land…

PLENARPROTOKOLL 20/214 · 2025-03-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf schweigt zur Frage nach der Tilgung der Schuldenberge. Das ist eigentlich auch egal; denn das Geld wird ohne Strategie einfach verpuffen. Ohnehin geplante Ausgaben laufen auf Kredit.

PLENARPROTOKOLL 20/213 · 2025-03-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

The complete record

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  1. Unzureichend ist der Antrag leider bei der Unterstützung der Richter in der effektiven Ausübung ihres Amtes. Insoweit braucht es zumindest ein flächendeckendes Angebot von Einführungsveranstaltungen sowie einen gesetzlichen Fortbildungsanspruch. Spannend wird es bei der inhaltlich selbstverständlichen Forderung, dass ehrenamtliche Richter sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten müssen; denn wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann seinem Amtseid aus § 45 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes ohnehin nicht gerecht werden. Konkret wird es auf die Einführung eines Überprüfungsverfahrens hinauslaufen; wir haben es ja vorhin gehört. Oder anders: Alle am Schöffenamt interessierten Bürger stehen dann unter dem Generalverdacht der Verfassungsfeindlichkeit.

    PLENARPROTOKOLL 20/57 · 2022-09-29 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  2. Auch wenn der Antrag der Union angesichts Ihrer vielen Regierungsjahre heute viel zu spät kommt, ist das Anliegen richtig, insbesondere bei den Verbesserungen bei Freistellung und Kündigungsschutz der ehrenamtlichen Richter. Es ist schlicht skandalös, dass ein ehrenamtlicher Richter bisher die in die Gleitzeit fallende Dauer seiner Inanspruchnahme nacharbeiten muss. Viele weitere Details zum Reformbedarf kann man beim DVS seit Jahren nachlesen. Eine Erhöhung der Altersgrenze auf 75 Jahre ist im Hinblick auf die über Jahrzehnte gestiegene körperliche und geistige Leistungsfähigkeit auch im Alter sinnvoll, ebenso ein einheitlicher Wahltag für die Richterwahlen, um mehr öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen oder, besser, um überhaupt erstmalig etwas Aufmerksamkeit zu erzeugen.

    PLENARPROTOKOLL 20/57 · 2022-09-29 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  3. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Mitwirkung von über 100 000 gewählten ehrenamtlichen Richtern auf allen Ebenen der Rechtsprechung verwirklicht den Grundsatz der Volkssouveränität und ist unverzichtbar. Es ist eine Schande, dass bereits 2013 der Vorsitzende des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richter, DVS, klagen musste – gemeint sind die ehrenamtlichen Richter –: Sie üben eines der verantwortungsvollsten staatlichen Ehrenämter in Deutschland aus. Die Missachtung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen und des bestehenden Benachteiligungsverbotes am Arbeitsplatz stehen einem liberalen und demokratischen Rechtsstaat … nicht gut zu Gesicht.

    PLENARPROTOKOLL 20/57 · 2022-09-29 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  4. Dieser Feststellungsbeschluss ist dann die Grundlage für die Abgabe eines tödlich wirkenden Medikaments. Der Antrag zur Suizidprävention ist selbstredend zu begrüßen. Vielen Dank. Vielen Dank, Herr Kollege Seitz. – Nächste Rednerin ist die Kollegin Katrin Helling-Plahr, Gruppe „Helling-Plahr“.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  5. Damit lassen sich das Fehlen von Willensmängeln und die Freiheit von äußerer Beeinflussung nicht wirksam feststellen. Im Entwurf auf Drucksache 20/2332 ist zunächst der Schutz Minderjähriger völlig unzureichend ausgestaltet. Auch im Übrigen fehlt es an Kontrolle und erinnert eher an das lästige Abhaken einer unvollständigen Checkliste. Ich verstehe nicht, warum kein Entwurf die Suizidassistenz in Anlehnung an die Unterbringung und Betreuung nach BGB und FamFG regelt. So wie Betreuungsrichter, beraten durch Sachverständige, über gefährliche Heilmaßnahmen, Freiheitsentziehung oder Zwangshandlungen entscheiden, kann man ihnen auch die Befugnis übertragen, festzustellen, dass ein Suizidwunsch frei von Willensmängeln und hinreichend gefestigt ist.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  6. Vor dem Bundesverfassungsgericht haben Betroffene eindrucksvoll geschildert, wie erst die Gewissheit, das eigene Leben jederzeit beenden zu können, ihnen die Kraft gegeben hat, ihr Schicksal über Jahre auszuhalten. Die rund 60 Unterzeichner aus den Regierungsfraktionen frage ich, wie Sie den Wertungswiderspruch rechtfertigen, wenn Sie vorhin § 219a verteufeln und jetzt als Vorbild für ein neues Werbeverbot heranziehen. Ist das Heuchelei oder Schizophrenie? Die beiden anderen Gesetzentwürfe kranken am Schutzkonzept. Nach dem Entwurf auf Drucksache 20/2293 sollen Beratungsstellen maßgeblich sein, die in erster Linie mit Ehrenamtlichen besetzt sind. Eine zwingende ärztliche Beteiligung in den Beratungsstellen ist nicht vorgeschrieben.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  7. Es geht nicht um die Frage der Entgeltlichkeit; wobei es auch nicht unredlich ist, als Berufsträger durch die Mitwirkung an einem frei bestimmten Suizid Geld zu verdienen. Denn das ist notwendig, damit Menschen in Würde von uns gehen können. Diesen Ansprüchen genügt leider keiner der drei Gesetzentwürfe. Ich beginne mit Drucksache 20/904 – ein Gesetzentwurf, der mehr Verhinderungslösung denn Ermöglichungslösung ist. Das Wesen der Autonomie wird völlig verkannt, wenn jede geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung für tatbestandsmäßig, also strafbar erklärt wird. Die Idee eines multiprofessionellen Beratungsgesprächs ist ohne institutionelle Verankerung und gesicherte Finanzierung völlig unpraktikabel, und eine Zeitspanne von zwei Monaten zwischen letzter Untersuchung und Suizid ist realitätsfremd.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  8. Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Obwohl es um Gewissensfragen geht, haben Sie unsere Fraktion von den Gruppenanträgen faktisch ausgeschlossen – zugleich Millionen Wähler. Das ist keine Sternstunde des Parlamentarismus. Aber zur Sache. Die Suizidbeihilfe braucht eine Regelung, die selbstbestimmtes Sterben ermöglicht, den notwendigen Schutz vulnerabler Gruppen – dazu gehören Minderjährige genauso wie psychisch angeschlagene Menschen – gewährleistet und vor Missbrauch schützt. Hierzu braucht es die Mitwirkung qualifizierter Berufsträger, die zwangsläufig geschäftsmäßig handeln; denn damit ist allein eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gemeint.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  9. Aber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in dieser Diskussion als Rechtfertigung für die vorsätzliche Tötung gesunden, ungeborenen Lebens heranzuziehen, macht deutlich, dass für Sie der Schutz des ungeborenen Lebens überhaupt keinen Stellenwert hat. Niemals hat Deutschland eine Willkommenskultur für ungeborene Kinder dringender gebraucht als unter dieser Regierung. Vielen Dank. Nächste Rednerin: für die Bundesregierung die Bundesministerin Lisa Paus.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  10. Es handelt sich auch nicht um ein kontaminiertes Relikt aus der NS-Zeit; denn anderenfalls hätte 1976 die sozialliberale Koalition diese Vorschrift bei der Verschiebung von damals § 219a zu § 219b wohl kaum mit nur geringfügigen Änderungen inhaltlich aufrechterhalten. Aber es braucht dieses Märchen, um die Aufhebung aller hierzu ergangenen Urteile scheinbar zu rechtfertigen, in Wahrheit aber die Gewaltenteilung in verfassungswidriger Weise zu durchbrechen. Zum Recht der Frau auf sexuelle Selbstbestimmung gehört auch, eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie nicht schwanger wird, wenn sie das nicht will.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  11. Möglich wäre es, den Anwendungsbereich einzuschränken, nicht aber die Vorschrift völlig aufzuheben, weil der Gesetzentwurf zu einem unauflösbaren Wertungswiderspruch führt. Es gibt außerdem auch einen Zusammenhang zwischen Werbeverbot und Beratungskonzept; denn dieses ergebnisoffene, aber auf das Leben gerichtete Beratungskonzept wird durch den Wegfall des Werbeverbots unterminiert. Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung § 219a nicht erwähnt hat. Der Grund liegt jedoch darin, dass diese Vorschrift auch nicht Gegenstand des Verfahrens war.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  12. Bei der Anhörung im Ausschuss hat mich die Sachverständige Frau Professorin Angela Köninger beeindruckt: einerseits Lehrstuhlinhaberin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, andererseits Direktorin eines Perinatalzentrums mit über 3 500 Geburten pro Jahr. Sie hat überzeugend dargelegt, dass es eben gerade kein Informationsdefizit gibt, vielmehr ein Wegfall von § 219a ein Dammbruch wäre. Und sie hat auch erklärt, warum viele Ärzte keine Abtreibungen durchführen: nicht aus Angst vor dem Strafrecht, sondern weil es ihnen schwerfällt, gesunde und lebensfähige Kinder im Mutterleib zu töten, während sie in anderen Fällen darum kämpfen, Kinder zu retten, die gerade einmal 300 Gramm wiegen. In rechtlicher Hinsicht gibt es zunächst keinen verfassungsrechtlichen Handlungsbedarf.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  13. Ohne Not zerstört die Koalition einen für viele Menschen ohnehin nur schwer erträglichen Kompromiss; denn angesichts von rund 100 000 offiziell gemeldeten Schwangerschaftsabbrüchen pro Jahr stellt sich doch allenfalls die Frage, wie das Lebensschutzkonzept verbessert werden kann, und nicht die, wie man es zerschlägt. Wenn klar ist, dass die Aufhebung des § 219a nur ein Vorwand ist, dann versteht man plötzlich den Sinn dieser Debatte, bei der es gerade nicht um Aspekte wie Rechtssicherheit, Informations- oder Beratungsdefizite oder eine eingeschränkte Versorgung geht. Das ist nur Ihr Vorwand.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  14. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! In der ersten Lesung hatten wir schnell Gewissheit, dass das Werbeverbot für Abtreibung nur aufgehoben werden soll, um das Verbot der Abtreibung selbst infrage stellen zu können. Nach feministischen Phrasen wie der, dass man Frauen die Hoheit über ihren Körper zurückgebe, hat es Familienministerin Paus unverblümt ausgesprochen – Zitat –: Deshalb wollen wir auch einen zweiten Schritt gehen und eine Regelung für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des StGB treffen. Im Klartext: grundsätzliche Straflosigkeit für alle Abtreibungen.

    PLENARPROTOKOLL 20/45 · 2022-06-24 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  15. Denn eines darf nicht vergessen werden: Auch wenn der Suizid nicht strafbar ist, so hat doch jeder Suizid schwere Auswirkungen auf das gesamte Umfeld und ist immer auch eine Tragödie. Vielen Dank. Das Wort hat die Kollegin Dr. Petra Sitte aus der Fraktion Die Linke.

    PLENARPROTOKOLL 20/36 · 2022-05-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  16. Da nach den gerichtlichen Vorgaben je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden können, darf hier differenziert werden zwischen Menschen mit schweren oder fortgeschrittenen Erkrankungen einerseits und völlig gesunden Menschen andererseits. Alle diese Voraussetzungen sind selbstredend bei Kindern und Jugendlichen nicht gegeben. Mit der Regelung des Suizids ist es aber nicht getan; denn je niederschwelliger der Zugang zu Palliativmedizin und Hospizdiensten ist, umso eher ist der Betroffene bereit, seine Situation auch ohne Suizid zu ertragen. Und vor allem bedarf die Suizidprävention ganz allgemein einer massiven Förderung.

    PLENARPROTOKOLL 20/36 · 2022-05-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  17. Weiter muss der Betroffene gut informiert sein, um auf einer soliden Beurteilungsgrundlage das Für und Wider realistisch abzuwägen. Dazu gehört insbesondere, dass er Handlungsalternativen zum Suizid erkennt, ihre jeweiligen Folgen bewertet und sich in Kenntnis aller erheblichen Umstände und Optionen entscheidet. Ebenso muss gewährleistet sein, dass sich der Betroffene frei von Zwang, Drohung, Täuschung oder sonstigen Formen der Beeinflussung für den Suizid entscheidet. Die Regelung muss auch sicherstellen, dass der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen ist.

    PLENARPROTOKOLL 20/36 · 2022-05-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  18. Mit diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss die zu schaffende Regelung einen zumutbaren Weg zu einem selbstbestimmten Freitod eröffnen, was einen legalen Zugang zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital erfordert. Festzuhalten ist aber auch, dass kein Arzt oder Apotheker verpflichtet ist, an der Selbsttötung eines anderen mitzuwirken. Gleichzeitig gebietet die Schutzpflicht für das Leben ein tragfähiges Schutzkonzept. Für einen freien Suizid bedarf es zunächst der Fähigkeit der freien Willensbildung und der Fähigkeit, auch nach dieser Einsicht zu handeln. Die Willensbildung muss frei von Beeinträchtigung durch Krankheit sein, vor allem durch akute psychische Störungen. Das ist gerade bei betagten und schwerkranken Menschen ein Problem, die oft unter Suizidgedanken infolge einer Depression leiden.

    PLENARPROTOKOLL 20/36 · 2022-05-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  19. Die Vorgaben haben Gesetzeskraft und sind eindeutig – Zitat –: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Und weiter: ... Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist ... nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände beschränkt. … Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Nach der Entscheidung darf der Einzelne selbst entscheiden, was sein Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit seiner Existenz ausmacht. Staat und Gesellschaft haben diese Entscheidung als Akt autonomer Selbstbestimmung zu respektieren.

    PLENARPROTOKOLL 20/36 · 2022-05-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  20. Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Selbsttötung ist in Deutschland straflos, weil kein fremdes Rechtsgut verletzt wird. Damit ist grundsätzlich auch die Förderung der Selbsttötung straflos. Im Jahr 2015 wurde deshalb mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eine Beihilfehandlung zum eigenständigen Delikt erhoben. Seit das Bundesverfassungsgericht 2020 diese Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, fehlt es jenseits des ärztlichen Standesrechts wieder an einer Regelung. Dies bedeutet Rechtsunsicherheit und die Gefahr von Auswüchsen. Der Gesetzgeber ist also gefordert, den assistierten Suizid zu regeln.

    PLENARPROTOKOLL 20/36 · 2022-05-18 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  21. Als nächster Rednerin erteile ich für die Bundesregierung Frau Bundesministerin Lisa Paus das Wort.

    PLENARPROTOKOLL 20/35 · 2022-05-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  22. Zur sexuellen Freiheit gehört auch, sich eigenverantwortlich vor einer ungewollten Schwangerschaft zu schützen, und der Zugang zu empfängnisverhütenden Mitteln ist definitiv heutzutage keine Hürde mehr. In Diskussionen mit Schülern war ich zuletzt entsetzt über die Erosion des Bewusstseins für Recht und Unrecht. Für viele ist Abtreibung nur nachgelagerte Empfängnisverhütung und eine Selbstverständlichkeit, und das darf die Tötung menschlichen Lebens niemals sein. Angesichts um die 100 000 registrierten Abtreibungen jedes Jahr brauchen betroffene Frauen mehr Unterstützung, damit sie sich für ihr Kind entscheiden. Es braucht keine grundgesetzwidrige Förderung der Abtreibung, sondern eine Willkommenskultur für Kinder. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    PLENARPROTOKOLL 20/35 · 2022-05-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  23. Offen wird hier als Regierungsziel gefordert, mit der Abschaffung von § 218 Abtreibung bedingungsfrei zu erlauben, also bis unmittelbar vor der Geburt. Mehr Perversion des Rechts ist kaum vorstellbar. Der Wille der Koalition, alle Strafurteile zu § 219a generell aufzuheben, also bewusst auch bei allen Fällen von grob anstößiger oder irreführender Werbung, verdeutlicht, dass es in Wahrheit auch ihr darum geht, das Verbot der Abtreibung infrage zu stellen, nur sagt man es eben nicht so offen wie die Linken. Das nenne ich Salamitaktik. Eine Abtreibung ist aber kein normaler medizinischer Eingriff, sondern sie beendet vorsätzlich menschliches Leben. Niemand unterstellt Frauen, die sich für eine Abtreibung entscheiden, es sich einfach zu machen. Aber wir als Gesellschaft dürfen eine Abtreibung auch nicht zu einfach machen.

    PLENARPROTOKOLL 20/35 · 2022-05-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  24. Nach Postleitzahlen sortiert sind für das gesamte Bundesgebiet Ärzte und Kliniken aufgeführt, die Abtreibungen anbieten. Man findet nicht nur Adresse, Telefon, E‑Mail und Homepage, sondern auch Angaben zur angebotenen Methode und zu Fremdsprachen, egal ob Persisch oder Swahili. In Baden-Württemberg gibt es ein Angebot zur Abtreibung auch in diesen Sprachen. Die leichte Verfügbarkeit der Informationen zeigt, dass es in Wahrheit keinen zu beseitigenden Missstand gibt. Worum geht es dann? Das zeigt in erbarmungsloser Offenheit der Antrag der Linken, ein Antrag, für den ich wirklich dankbar bin. Natürlich nicht dankbar für die ethischen Abgründe, die sich darin auftun, aber wohl für seine schonungslose Ehrlichkeit.

    PLENARPROTOKOLL 20/35 · 2022-05-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  25. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht muss der Staat ausreichende Maßnahmen ergreifen, um einen angemessenen und wirksamen Schutz zu erreichen. Dies ist der Grundsatz des Untermaßverbots. Wesentlich für das Schutzkonzept ist die Trennung zwischen der Beratung und der Durchführung der Abtreibung. Öffentliche Informationen über Abtreibung durch Ärzte, die diese selbst durchführen, sind mit dem Schutzkonzept nicht vereinbar und genau deshalb verboten. Es stimmt einfach nicht, dass § 219a das Auffinden eines geeigneten Arztes erschwert und die medizinische Versorgung beeinträchtigt. Denn es dauert keine Minute, um im Internet die Seite familienplanung.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu finden. Die Seite informiert umfassend, egal ob zu Rechtslage, Beratungsschein oder Methoden der Abtreibung und ihren Kosten.

    PLENARPROTOKOLL 20/35 · 2022-05-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  26. Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Kommen wir zurück zur Sachlichkeit! Der vorgelegte Gesetzentwurf redet von „reproduktiver Selbstbestimmung“ als Euphemismus für die Tötung ungeborener Kinder. Wahrheitswidrig wird behauptet, dass es Rechtsunsicherheit bei der Zulässigkeit öffentlicher Information über Abtreibung gäbe. Dabei ist eindeutig, dass Ärzte öffentlich auch jetzt schon darüber informieren dürfen, ob sie Abtreibungen durchführen, nur nicht, wie. Das Bundesverfassungsgericht hat unverrückbare Grenzen gezogen – Zitat –: Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Und weiter: Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen.

    PLENARPROTOKOLL 20/35 · 2022-05-13 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  27. Soweit die Union abweichend vom Entwurf der Arbeitsgruppe auch eine Änderung von § 246a StPO anstrebt, lehnen wir dies ab. Um die Gerichte zu entlasten, will die Union die Verpflichtung zur Bestellung eines Sachverständigen einschränken. Bisher ist dies erforderlich, wenn das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erwägt, künftig nur noch, wenn es dies konkret erwägt. Das ist eine Regelung, die nach meiner Prognose weitgehend leerlaufen würde. Soweit der Gesetzentwurf der Arbeitsgruppe folgt, begrüßen wir ihn, und wir sind gespannt, wann das Justizministerium einen eigenen Gesetzentwurf – und welchen – vorlegen wird. Vielen Dank. Ich erteile das Wort Canan Bayram, Bündnis 90/Die Grünen.

    PLENARPROTOKOLL 20/33 · 2022-05-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  28. Zudem werden die Anforderungen an die Prognose eines Therapieerfolgs verschärft. Das Ziel muss sein, die kontinuierlich angestiegene Zahl der in Entziehungsanstalten Untergebrachten deutlich zu senken – nicht, um das Geld für zusätzliche Therapieplätze zu sparen, sondern weil sich in den Einrichtungen derzeit zu einem erheblichen Teil Personen befinden, denen es an Therapiebedürftigkeit, Therapiebereitschaft oder mangels deutscher Sprachkenntnisse oder kultureller Unterschiede auch schlicht an der Therapiefähigkeit fehlt. Der Istzustand bedeutet nicht nur eine ungerechtfertigte Privilegierung von Straftätern, die hohe Kosten verursacht, sondern vor allem auch eine Beeinträchtigung der Therapiechancen für diejenigen, die wirklich einer Therapie bedürfen, motiviert sind und eine positive Prognose haben.

    PLENARPROTOKOLL 20/33 · 2022-05-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  29. Weiter wird beklagt, dass offene Stellen nicht mehr besetzt werden; stattdessen steigen die Krankheitsausfälle beim Personal. Es war deshalb dringend überfällig, dass im Herbst 2020 eine Gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt wurde. Den von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Gesetzentwurf greift nunmehr der Gesetzentwurf der Union auf. Kern der vorgeschlagenen Änderungen ist im Wesentlichen, die Anordnungsvoraussetzung des „Hangs“ zu Alkohol bzw. Drogen enger zu fassen, indem künftig das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung festgestellt werden muss. Weiterhin wird ein zwingender Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat hergestellt. Es soll nicht mehr ausreichen, dass eine Tat im Rausch begangen wurde, sondern sie muss künftig jedenfalls überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein.

    PLENARPROTOKOLL 20/33 · 2022-05-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  30. Die Folge waren eine massiv zunehmende Gewalt gegen Mitarbeiter, ein sich verschärfender Personalmangel, Kündigungen und keine Bewerbungen mehr. Allein aus Berlin wurden für das Jahr 2019 rund 180 Angriffe auf Mitarbeiter in den Entziehungseinrichtungen gemeldet – von Körperverletzung bis zur versuchten Tötung. Aktuell liegt dem Rechtsausschuss ein Brandbrief aus dem Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg vor. Die beschriebenen Probleme erinnern an Berlin. Die Zimmer sind mit bis zu vier Patienten in Stockbetten belegt. Man nimmt also Personen mit häufig psychischen Begleiterkrankungen neben der Sucht, mit einem regelmäßig gestörten Sozialverhalten und mit ausgesprochen niedriger Frustrationstoleranz jegliche Rückzugsmöglichkeit, was deren latente Aggressivität noch steigert.

    PLENARPROTOKOLL 20/33 · 2022-05-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  31. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Eine Unterbringung nach § 64 StGB bedeutet, dass Straftäter mit Suchtproblemen zwangsweise in eine forensische Entziehungseinrichtung eingewiesen werden können. Vor allem bei hohen Haftstrafen bewirkt dies häufig eine frühere Entlassung. Wie sieht also die Realität des Maßregelvollzugs aus? Allein im Zeitraum von 2002 bis 2019 hat sich die Zahl der Patienten mehr als verdoppelt, und der Anteil voll Schuldfähiger hat sich von 1995 bis 2019 fast verdreifacht. Bereits Ende 2020 konnten die Zustände im Berliner Maßregelvollzug nur noch als katastrophal bezeichnet werden, was zu mehreren Brandbriefen an den Berliner Senat führte. Das Hauptproblem war Überbelegung. 2019 waren es im Durchschnitt 682 Patienten bei nur 523 genehmigten Betten, also gut 30 Prozent Überbelegung.

    PLENARPROTOKOLL 20/33 · 2022-05-11 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  32. Freiheit statt Spaltung! Vielen Dank. Vielen Dank. – Für die FDP-Fraktion erhält jetzt das Wort Katrin Helling-Plahr.

    PLENARPROTOKOLL 20/13 · 2022-01-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  33. Für viele ist spätestens mit Omikron die Impfung so gefährlich wie das Virus; vielleicht sogar gefährlicher. Fünftens. Es gibt keine Pandemie der Ungeimpften, sondern manipulierte Statistiken wie aus Hamburg oder Bayern. Die Belastung für Ärzte und Pfleger ist unglaublich hoch. Sie verdienen höchsten Respekt. Eine wirkliche Überlastung des Gesundheitssystems mit der Gefahr eines Zusammenbruchs wegen Corona war aber nie in Sichtweite. Es ist vielmehr schon seit mindestens 20 Jahren die Regel, dass vor allem Intensivstationen häufig am Anschlag arbeiten. Die Wahrheit ist: Während Bettenabbau immer noch finanziell gefördert wird, verschärft die besondere Impfpflicht die Personalsituation nochmals dramatisch. Ein letzter Satz. Zwang schafft kein Vertrauen, sondern zerstört es. Impfen muss freiwillig bleiben. Darum: Nein zur Impfpflicht!

    PLENARPROTOKOLL 20/13 · 2022-01-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  34. Anders als bei Pocken oder Masern kann das Ziel der Ausrottung des Virus auf Bevölkerungsebene nicht erreicht werden. Weder Impfung noch Booster können verhindern, dass man das Virus verbreitet, an Covid-19 auch schwer erkrankt oder gar stirbt. Drittens. Der Schutz vor schweren Krankheiten ist kein zulässiges Ziel einer Impfpflicht. Wenn der Staat den Kranken schon im Regelfall nicht zur Heilbehandlung zwingen kann, ist ein Zwang bei Gesunden zu rein präventiven Maßnahmen erst recht ausgeschlossen. Viertens. Die zur Verfügung stehenden Impfstoffe sind nicht hinreichend getestet und ihre Sicherheit nicht gewährleistet. Noch niemals gab es eine solche Häufung von gemeldeten Impfkomplikationen bis hin zu Todesfällen wie bei der Coronaimpfung.

    PLENARPROTOKOLL 20/13 · 2022-01-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  35. Denn sie brauchen die Impfpflicht, um vom Staatsversagen in der Coronakrise abzulenken, weil der Verlust der Glaubwürdigkeit droht, weil der Impfstoff schon verbindlich bestellt ist, sie brauchen sie, um diejenigen zu besänftigen, die sich schon haben impfen lassen, und vielleicht auch, um zu verhindern, dass es eine ausreichend große Kontrollgruppe in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen der Impfstoffe gibt. In aller Kürze: Fünf Aspekte warum eine Impfpflicht verfassungswidrig ist. Erstens. SARS-CoV-2 ist kein Killervirus. Es ist für Risikogruppen hochgradig gefährlich, aber gerade für junge und gesunde Menschen besteht kaum ein messbares Risiko. Corona ist mit einer Seuche wie den Pocken in nichts vergleichbar. Zweitens.

    PLENARPROTOKOLL 20/13 · 2022-01-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  36. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Als ungeimpfter Abgeordneter zweiter Klasse muss ich von der Besuchertribüne aus sprechen, morgen bei der Gedenkstunde ist mir die Anwesenheit gar verboten. Dieser parlamentarische Skandal ist jedoch nichts im Vergleich zu den Schikanen, denen alle als ungeimpft geltenden Bürger ausgesetzt sind. Aber zu glauben, von dieser Diskriminierung wegzukommen, indem man die Menschen zwingt, sich immer und immer wieder impfen zu lassen – denn darauf läuft es hinaus –, ist ein Irrweg; denn die Impfpflicht verstößt gegen das Grundgesetz. Ich verstehe durchaus, warum viele in diesem Haus für eine Impfpflicht sind.

    PLENARPROTOKOLL 20/13 · 2022-01-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  37. Vielen Dank. Das war der Abgeordnete Seitz. – Jetzt bekommt das Wort zu seiner ersten Rede der Abgeordnete Helge Limburg von Bündnis 90/Die Grünen.

    PLENARPROTOKOLL 20/10 · 2022-01-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  38. Schon vor Wochen hat sich Bundeskanzler Olaf Scholz, nach dem Grundgesetz der Träger der Richtlinienkompetenz, auf eine Impfpflicht für alle festgelegt und ihre Einführung für Ende Februar, Anfang März angekündigt. So einfach, wie gedacht, läuft es aber nicht. Denn zu offensichtlich ist, dass eine Impfpflicht – – Kommen Sie bitte langsam zum Schluss. Ich bitte um Nachsicht; ich habe hier keine Uhr. Aber Ihre Redezeit ist jetzt abgelaufen, und das sage ich Ihnen gerade. Kommen Sie jetzt bitte zum Schluss. Einen letzten Satz! Ja. – Zu offensichtlich ist es, dass eine Impfpflicht unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist. Scheitert die Impfpflicht, scheitert Olaf Scholz. Aber kommt die Impfpflicht, scheitert der Justizminister, jedenfalls dann, wenn er sein Amt als Vertreter der Freiheit versteht und nicht als Erfüllungsknecht.

    PLENARPROTOKOLL 20/10 · 2022-01-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  39. Ich glaube, dass Sie nicht so geschichtsvergessen sind, dass Sie die Maßnahmen, die wir heute ergreifen, mit einer sehr dunklen Zeit dieses Landes vergleichen. Ich sprach von „faschistoid“ und habe nichts verglichen. Aber ich als Abgeordneter habe es trotzdem relativ einfach im Vergleich zu den normalen Menschen, die gesellschaftlich geächtet und vom sozialen Leben ausgeschlossen werden, im Vergleich zu jungen Menschen, deren Studium oder Berufsausbildung faktisch unmöglich gemacht wird, im Vergleich zu Arbeitnehmern im Gesundheits- oder Pflegesektor, die trotz des bestehenden Personalmangels durch die verabschiedete besondere Impfpflicht aktuell in Scharen aus ihrem Beruf gedrängt werden.

    PLENARPROTOKOLL 20/10 · 2022-01-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  40. Diese Bürger verteidigen den Rechtsstaat gegen eine Regierung, der das Grundgesetz – die rote Linie für jedes staatliche Handeln, nach ausdrücklicher Ansage des Kanzlers – egal ist, und gegen einen Justizminister, der vor allem herumlaviert, weil er eigentlich gerne eine Impfpflicht einführen würde, aber vor den Konsequenzen des Bruchs eines zentralen Wahlversprechens zurückschreckt. Solange nicht zwangsgeimpft werden kann, ist das Mittel der Wahl die Diskriminierung aller, die sich nicht oder eben kein zweites, drittes, viertes oder wievieltes Mal impfen lassen wollen. Die gestern erlassenen faschistoiden Maßnahmen der Präsidentin, mit denen Abgeordnetenrechte in einer seit Langem nicht mehr gekannten Weise beschränkt werden, sind eine Schande. Herr Abgeordneter, ich möchte Sie bitten, bei unserer parlamentarischen Sprache zu bleiben.

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  41. Diese generellen Vorabverbote mit Androhung unmittelbaren Zwangs sind evident unverhältnismäßig. Vor allem aber ist offensichtlich, dass friedliche Spaziergänger keine Gefahr für unseren Rechtsstaat darstellen. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Versammlungsrecht vorliegt, wäre die Auflösung eines friedlichen Spaziergangs unverhältnismäßig, vor allem, weil im Freien gerade keine relevante Ansteckungsgefahr besteht. Ich sage es ganz deutlich: Diese Spaziergänger verteidigen den Rechtsstaat, und ihre Kriminalisierung ist Unrecht!

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  42. Aber wie ist es um die Versammlungsfreiheit bestellt, wenn eine Abgeordnete der Grünen wie Saskia Weishaupt auf Twitter ernsthaft den Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray gegen friedliche Abweichler von der öffentlichen Doktrin fordert? Und warum hat der Justizminister sich nicht von dieser Äußerung distanziert und die Kollegin zum Rücktritt vom Mandat aufgefordert? Die Bürger, die aktuell ihren Protest gegen Impfpflichten kundtun, können dies nicht ohne Angst vor Repressalien tun. In Baden-Württemberg zum Beispiel werden Allgemeinverfügungen erlassen, die über Wochen alle „Spaziergänge“ pauschal verbieten und kriminalisieren. Ein Blick ins Gesetz zeigt die Problematik: Die Untersagung von Versammlungen ist nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, also seit November 2021, nach dem IfSG ausgeschlossen.

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  43. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Eine Justizdebatte muss primär die Frage nach der Freiheit stellen, ganz besonders, wenn das Ministerium einer selbsternannten liberalen, viel von Freiheit schwadronierenden Partei untersteht, die sich in Wahrheit aber längst durch und durch dem Staat, also dem kältesten aller kalten Ungeheuer, verschrieben hat. Auch in einem Rechtsstaat geht die größte Bedrohung der Freiheit der Bürger immer vom Staat aus, damit auch vom Justizminister. Die „Freiheitsthemen“ der letzten Wochen waren die Versammlungsfreiheit, die Diskriminierung Ungeimpfter und Impfpflichten. Versammlungsfreiheit ist immer Minderheitenschutz; denn die Mehrheit kann ihre Anliegen auch ohne Versammlungsfreiheit artikulieren.

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