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DEUTSCHER BUNDESTAG · FORMER

Axel Müller

CDU/CSU · Germany

IN THEIR OWN WORDS

Die Gesuchte hatte unter falschem Namen bei Facebook Bilder von sich bei Freizeitaktivitäten veröffentlicht. Die Software vermeldete einen Treffer, die Anwender glaubten dem jedoch nicht. Heute steht fest: Sie hatten Klette identifiziert.

PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Ministerin Hubig, Sie haben den Fall Daniela Klette erwähnt. 30 Jahre konnte sich die Ex-RAF-Terroristin im Untergrund verborgen halten, bis man sie 2024 in einer Wohnung in Berlin-Kreuzberg festnahm.

PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Die Koalition aus Union und SPD sagt dazu klar Nein und legt den notwendigen Gesetzentwurf heute hier vor. Dieser sieht in §§ 98d und 98e StPO einen automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet und eine automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse vor.

PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Zunächst zum Gesetz: In der Verbändeanhörung hatten sage und schreibe 17 Interessenverbände und Interessenvertreter Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme, die unisono das zuständige Bundesministerium für die lange und umfassende inhaltliche und zeitlich gestreckte Anhörung lobten.

PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Abschnitt des Strafgesetzbuchs einsortiert, wo er wegen des Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung hingehört. Auch der Straftatbestand des Menschenhandels wird künftig nicht aus rein ökonomischer Perspektive heraus betrachtet, sondern von einem umfassenden Ausbeutungsbegriff bestimmt.

PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

Am deutlichsten sticht der Unterschied bei Ihrer und unserer Vorstellung zur Änderung des Aufenthaltsrechts zugunsten der Opfer hervor. Sie wollen ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zubilligen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Aufklärung im Strafverfahren mitwirken, offenbar eine Art Entschädigung durch den Staat, der aber gar nic…

PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

The complete record

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  1. Ich fasse zusammen: Mit sauberen rechtsstaatlichen Mitteln verbessern wir die Aufklärung von schweren Straftaten. Herr Abgeordneter. Das stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und hilft den Opfern. Vielen Dank.

    PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  2. Die Koalition aus Union und SPD sagt dazu klar Nein und legt den notwendigen Gesetzentwurf heute hier vor. Dieser sieht in §§ 98d und 98e StPO einen automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet und eine automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse vor. Die dagegen vorgetragenen rechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen und der Umfang der Handlungsmöglichkeiten sind eng begrenzt und unterliegen einer engmaschigen rechtlichen Kontrolle. Das wird durch folgende Vorgaben festgeschrieben. § 98d StPO schreibt vor: Es muss der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen. Maßstab sind die Delikte der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO.

    PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  3. Die Gesuchte hatte unter falschem Namen bei Facebook Bilder von sich bei Freizeitaktivitäten veröffentlicht. Die Software vermeldete einen Treffer, die Anwender glaubten dem jedoch nicht. Heute steht fest: Sie hatten Klette identifiziert. In fachkundigen Händen und mit der erforderlichen kriminalistischen Erfahrung wäre ein solcher Treffer mit hoher Wahrscheinlichkeit schon viel früher gelandet worden. Doch die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen sich gegenwärtig dieser allgemein zugänglichen Technik nicht bedienen. Da stellt sich die Frage: Wollen wir es zulassen, dass schwere Straftaten nicht aufgeklärt und Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden können, weil wir den Strafverfolgungsbehörden keine Rechtsgrundlage geben, auf der sie die moderne Technik in einem rechtsstaatlich vorgegebenen Rahmen anwenden können?

    PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  4. Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Ministerin Hubig, Sie haben den Fall Daniela Klette erwähnt. 30 Jahre konnte sich die Ex-RAF-Terroristin im Untergrund verborgen halten, bis man sie 2024 in einer Wohnung in Berlin-Kreuzberg festnahm. Jahrzehntelang wurde mit den konventionellen Mitteln der Kriminalistik nach ihr gefahndet. Ein Hinweis aus der Bevölkerung gab letztendlich den Ausschlag, um ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. Es hätte aber auch viel schneller und viel einfacher gehen können. Bereits 2023 – auch das hat die Ministerin erwähnt – bedienten sich Journalisten einer Gesichtserkennungssoftware, die sie auf ein Fahndungsfoto der Polizei ansetzten, das sie dann mittels der Software mit Bildern im Internet verglichen haben.

    PLENARPROTOKOLL 21/88 · 2026-07-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  5. Wenn es dabei um Zwangsprostitution geht, will ich Sie – wie soeben schon meine Kollegin König – nochmals an das Nordische Modell erinnern. Das sieht neben einer generellen Freierstrafbarkeit umfangreiche Aussteigerprogramme für die Opfer vor. Ich wünsche mir, dass alle übrigen Fraktionen sich der Unionsposition hier annähern und das Nordische Modell nicht länger ablehnen. Ich bedanke mich.

    PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  6. Am deutlichsten sticht der Unterschied bei Ihrer und unserer Vorstellung zur Änderung des Aufenthaltsrechts zugunsten der Opfer hervor. Sie wollen ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zubilligen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Aufklärung im Strafverfahren mitwirken, offenbar eine Art Entschädigung durch den Staat, der aber gar nicht der Täter ist. Für uns ist das Aufenthaltsrecht ein wichtiges, jedoch zweckgebundenes Instrument, das die Mitwirkung bei der Tataufklärung zur Bedingung macht und nicht einfach so erteilt wird; das hat der Kollege Meyer-Soltau aus meiner Sicht nicht richtig dargestellt. Das ist im Interesse der Strafverfolgung. Zu guter Letzt zählt der Antrag eine Reihe von Punkten zur Verbesserung der sozialen Betreuung der Opfer auf.

    PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  7. Abschnitt des Strafgesetzbuchs einsortiert, wo er wegen des Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung hingehört. Auch der Straftatbestand des Menschenhandels wird künftig nicht aus rein ökonomischer Perspektive heraus betrachtet, sondern von einem umfassenden Ausbeutungsbegriff bestimmt. Die Strafbarkeitslücke der sogenannten Loverboy-Fälle wird geschlossen. Auch die Kataloge der Telekommunikationsüberwachung werden ausgeweitet – das hat der Kollege Fechner betont –, da das für die Strafverfolgung wichtig ist. Zum Antrag der Grünen. Sie formulieren einen Aufforderungskatalog mit 34 Punkten an die Bundesregierung und bemängeln, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch mit Strafrahmenerhöhungen arbeitet. Sie ignorieren den Abschreckungscharakter höherer Strafen und leugnen die Wirkung der Generalprävention.

    PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  8. Zunächst zum Gesetz: In der Verbändeanhörung hatten sage und schreibe 17 Interessenverbände und Interessenvertreter Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme, die unisono das zuständige Bundesministerium für die lange und umfassende inhaltliche und zeitlich gestreckte Anhörung lobten. Teilweise gingen die Forderungen auseinander; das ist verständlich angesichts unterschiedlicher Interessenlagen. Aber unterm Strich sahen nahezu alle eine deutliche Verbesserung der Gesetzeslage, wenn dieses Umsetzungsgesetz so kommt, wie es heute hier vorliegt. Die bislang unübersichtlichen Tatbestände der Menschenhandelsdelikte und der sexuellen Ausbeutung erschwerten aufgrund ihrer Komplexität eine effektive Strafverfolgung. Der Entwurf sorgt für eine stimmige Systematik, indem er beispielsweise den Tatbestand der Zwangsprostitution in den 13.

    PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  9. Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Vorredner und Vorrednerinnen aus den Fraktionen der Regierungskoalition haben schon einiges Positives und zum Teil auch noch Verbesserungsbedürftiges zum Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung gesagt, das ich nicht wiederholen muss. Ich beschränke mich daher auf zwei Punkte: erstens, warum dieser Gesetzentwurf strafrechtlich einen echten Fortschritt bedeutet, und zweitens, warum der Antrag der Grünen an entscheidenden Stellen in die falsche Richtung geht.

    PLENARPROTOKOLL 21/87 · 2026-06-26 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  10. Damit folgt der Entwurf Beschlüssen der Justizministerkonferenz der Länder – also die Bezahlung ist wohl gesichert – und einer Entschließung des Bundesrates. Das ist ein guter Start in das parlamentarische Verfahren. Auf dem Weg bis zur endgültigen Beschlussfassung werden wir uns im zuständigen Rechtsausschuss damit noch einmal vertieft beschäftigen, unter Berücksichtigung der heute vorgetragenen Kritikpunkte. Ich bedanke mich. Als letzte Stimme in der Aussprache hören wir für die CDU/CSU Johannes Rothenberger.

    PLENARPROTOKOLL 21/84 · 2026-06-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  11. Manchmal stellt auch die Sprachbarriere zwischen Opfer und Prozessbegleitung eine Hürde dar. Und zu guter Letzt ist es finanziell nicht besonders attraktiv, sich als psychosoziale Prozessbegleitung zu engagieren, zumal die Vergütungen noch aus dem Jahre 2015 stammen. Dem allem versucht der vorgelegte Gesetzentwurf Rechnung zu tragen. Er sieht eine Erweiterung der Delikte um Körperverletzungen und Gewalt im sozialen Nahraum, Volksverhetzung und verhetzende Beleidigung vor. Er achtet auch darauf, dass künftig minderjährigen Opfern automatisch eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet wird. Die Prozessbegleitung bekommt künftig eine eigene Terminladung. Die Vergütung wird ebenfalls attraktiver ausgestaltet, und es wird die Möglichkeit einer Verdolmetschung geschaffen.

    PLENARPROTOKOLL 21/84 · 2026-06-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  12. 2021 hat das Bundesjustizministerium in einem Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat festgestellt, dass mit dem Instrument der psychosozialen Prozessbegleitung, so wie es jetzt ausgestaltet ist, noch nicht das ganze Potenzial, das in ihm steckt, gehoben wird. Folgende Gründe haben sich herausgeschält: Vielen Opfern fehlt nach wie vor die Kenntnis um diese Institution. Jetzt werden sie frühzeitig darüber belehrt. Der Deliktskatalog ist schlichtweg zu eng gefasst. Beispielsweise sind die Fälle häuslicher Gewalt nicht erfasst. Bei Minderjährigen erfolgt, trotz unbestrittener Notwendigkeit, die Beiordnung in Fällen aus dem eigenen Umfeld nicht automatisch. Zuweilen bekommt die Prozessbegleitung von dem Termin der Hauptverhandlung nichts mit, da sie nicht automatisch wie andere Verfahrensbeteiligte durch das Gericht dazu geladen wird.

    PLENARPROTOKOLL 21/84 · 2026-06-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  13. Seitdem haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene als Opfer von Sexual- oder Gewaltdelikten Anspruch auf eine nicht rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens. In der Regel übernehmen – das haben wir schon gehört – gut ausgebildete Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen diese Aufgabe. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist jedoch nicht nur für das Opfer eine Stütze; denn ein psychisch stabiler und in seiner Aussagetüchtigkeit gestärkter Opferzeuge ist auch für die Sachverhaltsaufklärung ein Gewinn; das hat der Herr Staatssekretär bereits gesagt. Die Zahlenentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung ist jedoch ausbaufähig.

    PLENARPROTOKOLL 21/84 · 2026-06-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  14. Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Strafverfahren steht häufig der Angeklagte im Fokus. Das Opfer gerät da schnell mal aus dem Blick – aber nicht nur im Strafverfahren und im Gerichtssaal, sondern offenbar auch im Plenarsaal. Seine rechtlichen Belange und seine Sicht werden durch die Nebenklage in den dafür vorgesehenen Fällen gewahrt. Vor allem seiner psychischen Verfassung, seiner Angst vor dem Verfahren oder einer Retraumatisierung und dem „Was kommt denn danach?“ wird damit aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Deswegen wurde mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz bereits 2015 die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt. Sie ist neutral und wird besonderen Opferinteressen gerecht.

    PLENARPROTOKOLL 21/84 · 2026-06-12 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  15. Meine Damen und Herren, wer den Katalog des § 53 StPO weiter öffnet, schwächt die Aufklärung von Straftaten und schränkt damit die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates unverhältnismäßig ein. Diesen Weg werden wir nicht mitgehen. Wir lehnen den Entwurf daher ab. Danke schön. Der nächste Redner in dieser Debatte ist Knuth Meyer-Soltau für die AfD-Fraktion.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  16. Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen bedarf einer Legitimation, die eng mit der Berufsausbildung verbunden ist. Die Entwurfsverfasser verweisen dafür auf die professionelle Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen. Das genügt den strengen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht. Für solch eine Privilegierung bedarf es mehr. Dies verlangt zusätzliche Regulative wie ein strenges Standesrecht, ein Berufsrecht oder Berufsgerichte. Bei ehrenamtlichen Rechtsberatern fehlt es zudem an einer abgeschlossenen Ausbildung und damit an der Kenntnis der eigenen Pflichten. Gerade hier wäre ein Zeugnisverweigerungsrecht besonders schwer zu verantworten.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  17. Beides betrifft den Kern der Tätigkeit in diesen Berufen. Das gilt jedoch nicht für einen Sozialarbeiter, der beispielsweise am Rande seiner Betreuung in einem Jugendzentrum von einem Jugendlichen, der zu ihm Vertrauen gefasst hat, von dessen Straftaten erfährt, auch nicht in einem Fanprojekt, wo es darum geht, die Fans zu betreuen und ihre sozialen Kompetenzen zu stärken. Wenn da solche Aussagen getätigt werden, betrifft das nicht den Kernbereich der Tätigkeit. Hier überwiegt also das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung. Wer diese durch ein zusätzliches Zeugnisverweigerungsrecht erschwert, weil das Gericht den Sozialarbeiter nicht mehr befragen darf, nimmt der Strafrechtspflege den Zugang zur Wahrheit. Zweitens.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  18. Deshalb muss der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben, und genau dies leistet der Entwurf nicht. Die Entwurfsverfasser verweisen auf das Vertrauensverhältnis in der sozialen Arbeit und in ehrenamtlicher Rechtsberatung. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Bürger zunächst einmal staatliche Maßnahmen wie die Zeugenpflicht hinzunehmen hat, wenn dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt und nicht unverhältnismäßig ist. Typische Fälle eines besonders geschützten Vertrauensverhältnisses sind beispielsweise das Arzt-Patienten-Verhältnis oder das Verhältnis von einem Rechtsanwalt zu seinem Mandanten. Warum jemand zum Arzt geht oder was er seinem Verteidiger anvertraut, geht das Gericht grundsätzlich nichts an.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  19. Der vorliegende Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen, auf den ich mich in meiner Rede beschränken will, will diesen Katalog – es wurde gerade vorgetragen – erweitern: zum einen um alle Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, zum anderen um Personen, die unter Anleitung ehrenamtlich und unentgeltlich Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz leisten, in der Regel Studierende der Rechtswissenschaften. Ich nenne nun zwei Gründe, warum wir das für nicht vertretbar halten. Erstens. Nach § 244 Absatz 2 der Strafprozessordnung sind die Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Das setzt voraus, dass alle von mir genannten verfügbaren Beweismittel genutzt werden können.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  20. Zeuge im Strafprozess zu sein, bedeutet: Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage, ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Von dieser Aussagepflicht ist nur eine eng umrissene Personengruppe befreit, die § 53 der Strafprozessordnung abschließend aufzählt. Das wären beispielsweise Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte oder Mitarbeiter staatlich anerkannter Drogen- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  21. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das oberste Ziel im Strafverfahren ist das Herausfinden der Wahrheit, ja, geradezu die Pflicht; denn Richter und Richterinnen wollen und sollen – das weiß ich aus meiner eigenen, fast drei Jahrzehnte dauernden Tätigkeit als Richter – ein richtiges und kein falsches Urteil fällen. Um dieser Aufklärungspflicht gerecht zu werden, kennt die Strafprozessordnung vier Beweismittel: den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Augenscheinsbeweis und den Urkundenbeweis. Der Zeugenbeweis ist zwar der unsicherste, aber zugleich der wichtigste. Das gilt bei unmittelbarer Tatwahrnehmung, aber auch bei anvertrauten Gesprächen mit einem späteren Angeklagten.

    PLENARPROTOKOLL 21/82 · 2026-06-10 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  22. Was dabei herauskommt, ist kein Erkenntnisgewinn, sondern eine Scheingenauigkeit, die mehr verschleiert als erhellt. Meine Damen und Herren, wer ein bundesweites Lagebild für ein Phänomen fordert, das er selbst als kaum erfassbar beschreibt und regional begrenzt, betreibt keine Aufklärung, sondern Symbolpolitik. Wer heute einen Prüfauftrag verlangt für etwas, das er gestern noch mit einem eigenen Gesetzesvorschlag für gelöst hielt, hat entweder damals nicht gewusst, wovon er sprach, oder er tut es heute. In beiden Fällen ist dieser Antrag keine Grundlage für eine sachgerechte Politik. Ich bedanke mich. Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat jetzt das Wort die Abgeordnete Lamya Kaddor.

    PLENARPROTOKOLL 21/79 · 2026-05-20 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  23. Denn bereits in der letzten Wahlperiode wusste die AfD-Fraktion dies schon, und sie kannte angeblich sogar die Lösung des Problems. Sie wollte eine von ihr aufgetane Gesetzeslücke im Strafgesetzbuch durch einen § 258b StGB schließen, der ein Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen vorsah. Entsprechend der Strafvereitlung sollte dies mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Offenbar zweifeln Sie jetzt selbst an der Geeignetheit dieses Mittels. Hinzu kommt: Polizeiarbeit ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Ein bundesweites Lagebild würde Daten aus 16 unterschiedlichen Erfassungssystemen aggregieren – mit unterschiedlichen Definitionen, unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen.

    PLENARPROTOKOLL 21/79 · 2026-05-20 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  24. Das alles ist aus zahlreichen Studien bekannt. Weiter wird mit dem Antrag das Ziel verfolgt, die Auswirkungen der Paralleljustiz auszuwerten. Die Auswirkungen sind doch bekannt: Opfer und Zeugen werden mundtot gemacht. Strafverfolgung wird erschwert oder unmöglich. – Dass aber ein solcher Zustand mit Blick auf das eingangs erwähnte so wichtige Gewaltmonopol des Staates nicht einfach hingenommen werden kann, sondern so gut wie irgend möglich zurückgedrängt werden muss, wird wohl niemand in diesem Hause ernsthaft bestreiten wollen. Es befremdet allerdings schon, wie die AfD-Fraktion mit dem hier vorliegenden Antrag einen Erkenntnisgewinn erreichen möchte und der Bundesregierung einen Prüfauftrag erteilen möchte, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestünde.

    PLENARPROTOKOLL 21/79 · 2026-05-20 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  25. Der Vorredner der AfD hat ja ausdrücklich mehrfach vom Ruhrgebiet gesprochen und nur ganz am Rande von Berlin. Das bringt bereits das genannte Lagebild von NRW zum Ausdruck. Darin wird ausgeführt, dass eine valide Aussage über Umfang und Verbreitung noch nicht einmal für dieses einzelne Bundesland möglich sei, da Paralleljustiz – das ist wesensimmanent – im Verborgenen stattfindet. Daher lassen sich keine belastbaren Zahlen nennen. Wenn überhaupt mal ein Fall bekannt wird, ist das eher die Ausnahme. Der einzig mögliche Ansatz ist ein empirisch wissenschaftlicher, und dazu gibt es bereits ausreichende Erkenntnisse, denen eines gemeinsam ist: Paralleljustiz ist milieuspezifisch. Sozialkontrolle in prekären Milieus, mangelndes Vertrauen in staatliche Institutionen, religiöse und ökonomische Faktoren tragen dazu bei.

    PLENARPROTOKOLL 21/79 · 2026-05-20 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  26. Dahinter steht der Versuch, Streitigkeiten – auch mit strafrechtlichem Hintergrund – bewusst außerhalb des Systems von staatlicher Polizei und Justiz zu regeln und so die Strafverfolgung zu verhindern. Werden Taten nicht bekannt oder Opfer und Zeugen zum Schweigen verpflichtet, ist eine Aufklärung und Bestrafung unmöglich. Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass bislang nur „fragmentarische Erkenntnisse“ über Umfang und Strukturen vorliegen – so Zitat aus dem Antrag –, und beziehen sich auf ein im Jahr 2022 in Nordrhein-Westfalen erstelltes Lagebild, das es zu einer bundesweiten Betrachtung zu erweitern gelte. Das ausgegebene Ziel ist schon vom Ansatz her falsch; denn die Paralleljustiz ist kein sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland ausbreitendes Phänomen.

    PLENARPROTOKOLL 21/79 · 2026-05-20 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  27. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das staatliche Gewaltmonopol besagt, dass ausschließlich der Staat das Recht und die Macht hat, die Einhaltung der Gesetze zu überwachen und durchzusetzen. Besonders deutlich wird dies im Strafrecht, wenn es darum geht, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu verfolgen und zu ahnden. Die unabhängige Justiz als Wächterin verhindert dabei das Entstehen von Anarchie, in der am Ende der Stärkere über den Schwächeren siegt. Der Antrag der AfD-Fraktion beschäftigt sich mit einem seit einigen Jahren bekannten Phänomen, der sogenannten Paralleljustiz.

    PLENARPROTOKOLL 21/79 · 2026-05-20 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  28. Niemand wird ins Familienrecht gesetzt, ohne vorher eine entsprechende Zusatzausbildung bekommen zu haben. Das weiß ich aus eigener praktischer Erfahrung als stellvertretender Direktor eines Amtsgerichts. Als Letztes: die Täterarbeit. Sie haben noch 20 Sekunden. Okay. – Die Täterarbeit wird in den Ländern sehr intensiv gemacht. Es gibt viele Organisationen, die sich damit beschäftigen. Ich hoffe nur, dass die Länder an dieser Stelle finanziell nicht nachlassen. Wenn sie das tun, kann dieses Gesetz an dieser Stelle nicht funktionieren. Danke sehr. Aber ich bin optimistisch. Danke schön.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  29. Zum anderen weiß ich gar nicht, wie Sie immer auf die Idee kommen, dass Familienrichter und -richterinnen – das gilt natürlich auf für andere Richter und Richterinnen, aber insbesondere für das Familienrecht – diesbezüglich nicht geschult sind. Es gibt unweit von Berlin die Deutsche Richterakademie; Sie können auch im Internet nachlesen, was es da für Fortbildungsangebote gibt. Wenn jemand beispielsweise in ein Familienreferat wechselt, dann wird er das nicht tun, ohne zunächst einen sehr intensiven Einführungskurs bekommen zu haben und auch in regelmäßigen Abständen einen Fortbildungskurs zu bekommen. Wenn er das will, kriegt er das jederzeit. Jeder Amtsgerichts- und Landgerichtspräsident ist willens, das sofort zu bewilligen. Es gibt umfangreiche Fortbildungsangebote.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  30. Vielen Dank, Frau Kollegin, für die Intervention. Dies gibt mir die Gelegenheit, noch auf ein paar Punkte hinzuweisen. Zum einen sieht dieses Gesetz eine Gefährdungsanalyse vor, die Gerichte durchführen können. Es gibt den Gerichten dafür auch wichtige Instrumentarien an die Hand. Beispielsweise können sich die Gerichte bei den Polizeibehörden sehr ausführlich in den Akten über die bisher bekanntgewordenen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Täter informieren. Die Gerichte können auch – das ist angesprochen worden; wenn Sie zugehört hätten, wäre es Ihnen aufgefallen – Auskünfte aus dem Waffenregister abfragen. Es gibt für die Gerichte also sehr viele Möglichkeiten, eine substanziierte Gefährdungsanalyse durchzuführen.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  31. So sieht gesetzgeberisch gute Arbeit meiner Ansicht nach aus. Ich bitte daher als letzter Redner um Zustimmung. Vielen Dank. Die Möglichkeit zu einer Kurzintervention hat die Abgeordnete Frau Agnes Conrad von der Linksfraktion.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  32. In diesem Verfahren kann das Opfer neben anwaltlichem Beistand – und das ist besonders wichtig – noch eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Gerade in ambivalenten Trennungssituationen ist das sehr wichtig. Diese sind in zerbrochenen Partnerschaften im Übrigen das Stadium mit der höchsten Gefährdungsstufe für die Opfer. Der Täter erhält die Chance zur Einsicht und Umkehr, zur Selbstreflexion. Das Gericht bekommt die Möglichkeit, ihm einen sozialen Trainingskurs aufzuerlegen oder ihn zur Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Ich hoffe, dass das in der Praxis mit entsprechenden finanziellen Mitteln durch die Länder unterlegt werden kann und die Kurse auch angeboten werden. Daher lautet mein abschließendes Resümee: ein rechtlich wirklich gutes Gesetz und vor allem ein praxistaugliches Gesetz.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  33. Die elektronische Fußfessel ist – wir haben es gehört – kein deutscher Alleingang: Spanien macht das bereits seit 2009. Das berechtigt zu der Annahme, dass der Vollzug des um die elektronische Fußfessel ergänzten Gewaltschutzgesetzes auch rein praktisch gesichert ist. Mit der angewandten Einkomponententechnik wird dem Gefährder eine elektronische Fußfessel angelegt. Mit der Zweikomponentenlösung, bei der sich das Opfer selbstbestimmt für ein eigenes Warngerät entscheidet, schaffen wir zeitgemäße Instrumente. Dem Opfer geben wir hier eine zusätzliche Warnzone mit einem extra Zeitpuffer, wenn es das möchte. Wir überwachen Wohnungsbetretungs-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote, die das Gericht ebenso wie ein Abstandsgebot verhängen kann.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  34. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern Ausdruck verantwortungsbewusster Gesetzgebung. Vielleicht müssen wir dann noch einmal nachschärfen, weil sich beispielsweise die technischen Möglichkeiten verändert haben, wie wir es heute ja gegenüber dem ursprünglichen Gewaltschutzgesetz tun, indem wir die elektronische Fußfessel einführen. Damit schließen wir eine Lücke im bisherigen Gewaltschutz. Die Technik der elektronischen Fußfessel wenden wir bereits seit 15 Jahren bei entlassenen gefährlichen Straftätern im Rahmen der nachgelagerten Führungsaufsicht erfolgreich an. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dies zulässig ist. Zur Überwachung wird auch dort schon die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder, kurz GÜL genannt, eingesetzt, die mit der Polizei und den Gerichten vor Ort kommuniziert.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  35. Die eigentliche Bewährungsprobe hat dieses Gesetz noch vor sich; denn der wahre Gradmesser gesetzgeberischen Erfolgs ist nicht die Verabschiedung im Plenum, sondern ob diejenigen, die das Gesetz in der Praxis anwenden sollen, damit gut zurechtkommen, und ob sich nach einiger Zeit zeigt, dass das Gesetz das Ziel, den Opferschutz spürbar zu verbessern, erreicht hat. Ich wage zu bezweifeln, dass, wenn man ein Gesetz überfrachtet mit beispielsweise 625 Maßnahmen, dies überhaupt möglich ist. Stand heute können wir wie bei jeder in die Zukunft gerichteten Bewährungsprobe nur eine gut begründete Prognose abgeben. Ob sie trägt, wird sich in drei Jahren zeigen. Herr Abgeordneter, lassen Sie eine Zwischenfrage aus den Reihen der Linksfraktion zu? Nein, ich möchte gerne fortfahren. – Dann wird das Gesetz evaluiert.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  36. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin Hubig! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Empfehlung des Rechtsausschusses von dieser Woche für die heutige Schlussabstimmung wurde ohne Gegenstimme gefasst. Keine der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen möchte dieses Gesetz ablehnen. Das ist nur sehr selten der Fall. Daher ziehe ich folgende Bilanz: Das Bundesjustizministerium hat einen guten Gesetzentwurf geliefert, den das Parlament nach Beratung und Sachverständigenanhörung und Änderungsanträgen aus den Reihen der Koalitionsfraktionen optimiert hat. Genügt das schon? Ich sage: Wir haben einen wichtigen Schritt getan für Menschen, die täglich Angst haben, weil sie von Gewalt in ihrem Umfeld bedroht sind. Allerdings ist das heute Erreichte nur ein Zwischenschritt.

    PLENARPROTOKOLL 21/78 · 2026-05-08 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  37. Die Staatsanwaltschaft, also der Staat, hat die Beweislast und muss ihm dies widerlegen. Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass die Zustimmung nicht vorlag. Beweisprobleme dürfen nicht dazu führen – Herr Müller, Sie müssen zum Ende kommen! – Herr Präsident, letzter Satz –, dass wir strafwürdiges Verhalten nicht unter Strafe stellen. Sie dürfen aber auch nicht dazu führen, – Herr Müller, können Sie mich hören? – dass wir die Beweislast über eine entsprechende Änderung der Straftatbestände zuungunsten des Beschuldigten verschieben. Sie müssen zum Ende kommen! Danke schön. Vielen Dank. – Der nächste Redner ist Rainer Galla für die AfD-Fraktion.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  38. Strafgerichte sind kein Verurteilungsbetrieb, dessen Effizienz sich daran misst, wie viele Urteile und wie viele Jahre Freiheitsstrafe er am Ende auswirft. Strafgerichte sind dazu da, der Wahrheit so weit wie möglich auf den Grund zu gehen. Das ist insbesondere für das Opfer wichtig. Als Richter habe ich in vielen Fällen aus dem Bereich der Sexualdelikte von weiblichen Opfern gehört: Das Wichtigste war für mich, dass man mir geglaubt hat. Das hängt mit der bereits angesprochenen besonderen Beweisproblematik „Aussage gegen Aussage“ zusammen. Dritte, unmittelbare Tatzeugen gibt es in der Regel nicht. Der Beschuldigte wird aber auch bei „Ja heißt Ja“ behaupten können, dass das Opfer entweder ausdrücklich eingewilligt habe oder es durch Handlungen oder Gebaren eine Zustimmung signalisiert habe. Herr Müller, Sie müssen zum Ende kommen.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  39. Das Bundesjustizministerium ist da dran. Diese Lücke schließen wir zeitnah, auch auf der Grundlage einer Bundesratsinitiative – zeitnah, aber zielgenau und ohne gleich das gesamte System des § 177 StGB neu aufzustellen. Viertens. Angestrebt wird eine höhere Verurteilungsrate. Das erklärt, warum zusätzlich ein neuer Fahrlässigkeitstatbestand eingeführt werden soll, der der Gruppe der Sexualdelikte eigentlich völlig wesensfremd ist. Sie wollen damit verhindern, dass der Beschuldigte über einen sogenannten Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz mit der Begründung, er habe über die Zustimmung geirrt, entfallen lässt, einer Strafbarkeit entgeht. Kann ein solcher Tatbestandsirrtum nämlich festgestellt werden, dann erfolgt eine Verurteilung nur, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Dieses Argument einer Erhöhung der Verurteilungsrate befremdet.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  40. Deutschland habe die Einführung eines konsensbasierten Vergewaltigungstatbestandes in die Richtlinie 2024/1385 der EU verhindert. Das ist auch falsch. Das geschah durch den damaligen Bundesjustizminister Buschmann zu Recht und aus gutem Grund. Nicht weil wir Opferschutz ablehnen würden, sondern weil die Europäische Union hier schlicht nicht zuständig ist: Artikel 83 AEUV. – Das sind keine grenzüberschreitenden Taten, Frau Kollegin. Lesen Sie es nach. Drittens. Es wird argumentiert, es bestehe eine Gesetzeslücke bei Fällen, in denen der Täter psychoaktive Substanzen – sprich: K.-o.-Tropfen – einsetzt, sodass das Opfer gar keinen entgegenstehenden Willen mehr kundtun kann. Ja, das ist richtig. Hier hat der Bundesgerichtshof eine Gesetzeslücke identifiziert. Aber genau daran, an deren Schließung, arbeiten wir doch schon.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  41. Mit der bisherigen Regelung verstoße Deutschland – wir haben es gerade auch noch mal von der Vorrednerin gehört – gegen das Völkerrecht, weil die Istanbul-Konvention in Artikel 36 verlange, jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen. Die Antragsteller interpretieren das so: „Einverständlich“ bedeute positive Zustimmung. Das ist falsch. Der erläuternde Bericht zur Konvention stellt ausdrücklich klar, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleibt, in ihrer Gesetzgebung die genaue Formulierung zu wählen und die Faktoren zu bestimmen, die eine freie Zustimmung ausschließen. Die aktuelle Formulierung des § 177 Absatz 1 StGB genügt dem ausdrücklich. – Kann man, kann man. Aber so war die Gesetzesbegründung im Jahre 2016; daraus ergibt sich das. Zweitens.

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  42. In jedem Fall müsste sich aber die Person, die die Handlung vornimmt, in jeder Lage des Geschehens immer wieder vergewissern, ob diese Zustimmung vorliegt. Das ist bei einem zugegebenermaßen dynamischen Geschehen mit einzelnen Handlungsabschnitten in der Praxis nicht ganz einfach. Der Gesetzgeber kann eine solche Erweiterung vornehmen. Andere europäische Staaten wie Schweden, Spanien und jüngst Frankreich nach dem Fall Pelicot haben dies auch getan. Die Frage ist aber: Ist die Begründung, die der vorliegende Gesetzentwurf dafür liefert, tatsächlich tragfähig? Schaut man genauer hin, ergibt sich aus meiner Sicht, dass sie es eben nicht ist. Teilweise ist sie sogar höchst fragwürdig. Es wird unter anderem behauptet: Erstens.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  43. Die Reform von 2016 geht in § 177 Absatz 2 StGB bei besonders schutzwürdigen Personen aber noch weiter, zum Beispiel bei Menschen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen. In diesen Konstellationen muss dem Grunde nach schon heute eine eindeutige Zustimmung vorliegen, also ein Ja – § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB. Dieses Ja in speziellen Fällen soll mit dem von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzentwurf nun auf sämtliche Fälle ausgedehnt werden, sodass sexuelle Handlungen nur noch bei einer positiven Zustimmung der anderen Person vorgenommen werden dürfen. Die Zustimmung kann – so der Entwurf – verbal geäußert oder durch entsprechende Gestik und Mimik signalisiert werden.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  44. Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin Hubig! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahre 2016 gilt in Deutschland „Nein heißt Nein“, wenn es um sexuelle Handlungen geht, die eine Person an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Sexuelle Handlungen dürfen nur im Konsens, also im beiderseitigen Einverständnis, vorgenommen werden. Ein Nein liegt nicht nur vor, wenn es ausdrücklich geäußert wird, sondern nach § 177 Absatz 1 StGB schon dann, wenn ein erkennbar entgegenstehender Wille vorliegt, etwa durch eine abwehrende Körperhaltung oder durch ablehnende Gesten. Maßstab ist dabei die Sicht eines objektiven Dritten.

    PLENARPROTOKOLL 21/74 · 2026-04-23 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  45. durch die privaten Krankenversicherungen einnehmen, stabilisieren wir das Gesamtsystem. Ich hatte mal ein Gespräch mit einem damaligen Vorstandsvorsitzenden einer gesetzlichen Kasse – ich sage nicht, welcher; es ist eine der größten in Deutschland –, der mir, als ich in den Gesundheitsausschuss gekommen bin, eines mitgegeben hat: Bitte, bitte unterstützen Sie niemals eine Einheitsversicherung. Unser System der gesetzlichen Kassen profitiert massiv von den Privatversicherten, und deshalb halten Sie bitte daran fest! – Das war die Aussage eines hochrangigen Vorstandsvorsitzenden einer über alle Landesgrenzen hinweg mit eigenen Kassen versehenen gesetzlichen Kasse. Daran halte ich mich. Das scheint nicht ganz falsch zu sein. Es kommt aus der Fachwelt. Danke schön. Für die AfD-Fraktion hat jetzt das Wort die Abgeordnete Claudia Weiss.

    PLENARPROTOKOLL 21/72 · 2026-04-17 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  46. Hinzufügen möchte ich, dass wir die Beitragsbemessungsgrenze – das ist Empfehlung dieser Kommission – beibehalten haben und nach dem Gesetzesvorschlag des Ministeriums nach oben setzen werden. Wir werden also noch weitere Personen einbeziehen. Dritter Punkt. Beamte konnten sich über viele Jahre gar nicht gesetzlich versichern lassen. Als ich 1992 als Richter in den Beamtenstatus gekommen bin, gab es überhaupt nicht die Möglichkeit, in die gesetzliche Versicherung zu kommen. Das ist erst viel, viel später geschehen. Das können Sie also nicht umdrehen. Das ist ein System, das so läuft. Vierter Punkt. Das möchte ich schon erwähnen: Die Zahlen sprechen doch eine ganz andere Sprache als die, die Sie uns gerade wieder suggerieren. Durch die erhöhten Zahlungen, die die Ärzte und die Ärzteschaft durch die Beamten bzw.

    PLENARPROTOKOLL 21/72 · 2026-04-17 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  47. Vielen Dank. – Herr Kollege, ich habe die Zwischenfrage nicht zugelassen, weil ich dachte: Bei vier Minuten Redezeit will ich im Zusammenhang vortragen. Aber ich bin nun gerne bereit, einige Ihrer Fragen zu beantworten. Ich will es aber nicht über die Maßen ausdehnen. Zunächst zur ersten Frage, was die Ergebnisse der GKV-FinanzKommission anbelangt und warum wir die Privatversicherten nicht einbeziehen. Es ist eine – ich betone – GKV-FinanzKommission. Es geht um die Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen und nicht um die Einbeziehung Privatversicherter. Der Kommissionsauftrag ist ein anderer. Die privaten Kassen sind nicht in Schieflage, sondern die gesetzlichen sind in massiver Schieflage. Diese Schieflage gilt es jetzt zunächst einmal auszugleichen.

    PLENARPROTOKOLL 21/72 · 2026-04-17 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  48. Danke schön. Zu einer Kurzintervention gebe ich das Wort an den Abgeordneten Gürpinar.

    PLENARPROTOKOLL 21/72 · 2026-04-17 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  49. Und zweitens eine stärkere Einbindung des qualifizierten nichtärztlichen Fachpersonals mit mehr Kompetenzen, damit Ärztinnen und Ärzte Zeit für die komplexen Fälle haben. Und schließlich drittens einen Abbau der künstlichen Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Dänemark zeigt, dass das funktioniert. Zum Schluss ein Appell: Die GKV-FinanzKommission hat uns 66 Vorschläge vorgelegt, um in einem ersten Schritt die GKV-Finanzen zu stabilisieren. In einem zweiten werden die Strukturen angegangen. Ich wünsche mir, dass wir uns dabei nicht wieder durch die Einflussnahme von Partikularinteressen ausbremsen lassen, sondern uns zu einer wirksamen Lösung für Patientinnen und Patienten durchringen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Antrag der Linken leistet dazu keinen nennenswerten Beitrag. Wir lehnen ihn deshalb ab.

    PLENARPROTOKOLL 21/72 · 2026-04-17 · READ THE BUNDESTAG RECORD

  50. – ich würde gerne fortfahren – sowie die Vorgabe, dass 25 Wochenstunden reine GKV-Zeit sein sollen, in denen weder Privatpatienten noch Selbstzahler behandelt werden dürfen. Unter dem Strich: mehr Bürokratie und weniger Zeit für den Patienten. Stark staatlich zentralisierte Systeme sind eher weniger leistungsfähig. Im staatlichen Gesundheitssystem Großbritanniens wartet man mehr als dreieinhalb Monate auf einen Facharzttermin. Was brauchen wir also stattdessen, um die Situation zu verbessern? Wir brauchen erstens eine Stärkung der Primärversorgung: die Hausarztpraxis als erster Ansprechpartner – ein Primärarztsystem, wie es unsere Gesundheitsministerin Nina Warken entsprechend unserem Koalitionsvertrag angekündigt hat. Das kann Patientenwege bündeln, Doppeluntersuchungen vermeiden und Fachärzte entlasten.

    PLENARPROTOKOLL 21/72 · 2026-04-17 · READ THE BUNDESTAG RECORD